In den Fällen, in denen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (2. ErwSchG), BGBl I 2017/59, die Vertretungsbefugnis für das Kind einer besachwalteten Person mit Beschluss einer dritten Person eingeräumt wurde, bleibt diese Vertretungsbefugnis auch nach Inkrafttreten des § 158 Abs 2 ABGB idF des 2. ErwSchG aufrecht, solange sie nicht durch gerichtliche Verfügung aufgehoben wurde
GZ 9 Ob 53/19p, 30.10.2019
OGH: In den Fällen, in denen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (2. ErwSchG), BGBl I 2017/59, die Vertretungsbefugnis für das Kind einer besachwalteten Person mit Beschluss einer dritten Person eingeräumt wurde, bleibt diese Vertretungsbefugnis auch nach Inkrafttreten des § 158 Abs 2 ABGB idF des 2. ErwSchG aufrecht, solange sie nicht durch gerichtliche Verfügung aufgehoben wurde.