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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob durch Inkrafttreten des 2. ErwSchG ein Elternteil, der durch einen Erwachsenenvertreter vertreten ist, zur Gänze obsorgeberechtigt ist, obwohl vor Inkrafttreten des 2. ErwSchG der Kinder- und Jugendhilfeträger gem § 158 Abs 2 ABGB aF beschlussmäßig mit der Obsorge in den Teilbereichen Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung betraut wurde

In den Fällen, in denen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (2. ErwSchG), BGBl I 2017/59, die Vertretungsbefugnis für das Kind einer besachwalteten Person mit Beschluss einer dritten Person eingeräumt wurde, bleibt diese Vertretungsbefugnis auch nach Inkrafttreten des § 158 Abs 2 ABGB idF des 2. ErwSchG aufrecht, solange sie nicht durch gerichtliche Verfügung aufgehoben wurde

14. 01. 2020
Gesetze:   § 158 ABGB, § 1503 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Erwachsenenschutzrecht, Obsorge, Vermögensverwaltung, Kinder- und Jugendhilfeträger, Dritte, Vertretungsbefugnis

 
GZ 9 Ob 53/19p, 30.10.2019
 
OGH: In den Fällen, in denen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (2. ErwSchG), BGBl I 2017/59, die Vertretungsbefugnis für das Kind einer besachwalteten Person mit Beschluss einer dritten Person eingeräumt wurde, bleibt diese Vertretungsbefugnis auch nach Inkrafttreten des § 158 Abs 2 ABGB idF des 2. ErwSchG aufrecht, solange sie nicht durch gerichtliche Verfügung aufgehoben wurde.
 
 

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