Bloß vorbereitende Täuschungshandlungen, die das Gelingen einer späteren Irreführung ermöglichen oder erleichtern sollen, ohne selbst für den durch Täuschung auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend zu sein, kommen nicht als tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen iSd § 146 StGB in Betracht
GZ 8 Ob 85/19m, 25.10.2019
OGH: Der Kläger stützt sich auf die Verwirklichung einer Schutzgesetzverletzung nach § 1311 ABGB iVm § 146 StGB. Hier muss neben dem Täuschungs- und Schädigungsvorsatz auch ein Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung gegeben sein. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass (substantiierte) Ausführungen dazu fehlen, ist nicht zu beanstanden. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass nach jüngerer Rsp bloß vorbereitende Täuschungshandlungen, die das Gelingen einer späteren, die Vermögensverfügung bewirkenden Irreführung ermöglichen oder erleichtern sollen, ohne selbst für den durch jene Täuschung auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend zu sein, keine Ausführungshandlungen des Betrugs sind.