Home

Zivilrecht

OGH: Sittenwidrige Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB

Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachverhalts nach § 1295 Abs 2 ABGB trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich darauf beruft

14. 01. 2020
Gesetze:   § 1295 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, sittenwidrige deliktische Schädigung, Behauptungs- und Beweislast

 
GZ 8 Ob 85/19m, 25.10.2019
 
OGH: Voraussetzung für die Annahme einer sittenwidrigen deliktischen Schädigung ist nicht nur der Nachweis aller für eine Sittenwidrigkeit sprechenden Umstände, sondern auch die Beurteilung, dass die Schädigung vorsätzlich erfolgt ist, wobei allerdings bedingter Vorsatz ausreicht. Der Vorsatz muss zwar das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit nicht mitumfassen; allerdings ist erforderlich, dass der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. Der Kläger selbst räumt ein, dass eine sittenwidrige deliktische Schädigung einen besonderen personalen Handlungsunwert erfordert, der in einer zielgerichteten Schädigung liegt.
 
Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachverhalts nach § 1295 Abs 2 ABGB trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich darauf beruft.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at