Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachverhalts nach § 1295 Abs 2 ABGB trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich darauf beruft
GZ 8 Ob 85/19m, 25.10.2019
OGH: Voraussetzung für die Annahme einer sittenwidrigen deliktischen Schädigung ist nicht nur der Nachweis aller für eine Sittenwidrigkeit sprechenden Umstände, sondern auch die Beurteilung, dass die Schädigung vorsätzlich erfolgt ist, wobei allerdings bedingter Vorsatz ausreicht. Der Vorsatz muss zwar das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit nicht mitumfassen; allerdings ist erforderlich, dass der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. Der Kläger selbst räumt ein, dass eine sittenwidrige deliktische Schädigung einen besonderen personalen Handlungsunwert erfordert, der in einer zielgerichteten Schädigung liegt.
Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachverhalts nach § 1295 Abs 2 ABGB trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich darauf beruft.