Liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, so genügt für den Kausalitätsbeweis der Anscheinsbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Patienten; gelingt dieser, so obliegt es dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit durch Entkräftung des Anscheinsbeweises ernsthaft zweifelhaft zu machen; dazu muss er darlegen, dass andere Schadensursachen wahrscheinlicher sind als die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit
GZ 4 Ob 176/19i, 24.10.2019
OGH: Im Allgemeinen gehören zu einer medizinischen Behandlung alle ärztlichen und medizinisch indizierten Maßnahmen, um Krankheiten bzw gesundheitliche Beschwerden zu erkennen, zu heilen oder zu lindern, oder um den Gesundheitszustand zu erhalten. Der Begriff der Heilbehandlung umfasst nicht nur unmittelbar therapeutische, sondern auch diagnostische oder physikalische Maßnahmen ebenso wie eine Blutabnahme oder eine Impfung. Zur medizinischen Behandlung gehört auch die medikamentöse Behandlung durch Verschreibung oder Gabe von Arzneimitteln. Arzneimittel können nicht nur zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten oder Beschwerden, sondern auch dazu eingesetzt werden, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen. Eine medizinische Behandlung, die mit der Verletzung der körperlichen Integrität verbunden ist oder zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung etwa durch Nebenwirkungen führt, ist eine Körperverletzung und prima vista rechtswidrig, außer es liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten vor, was dann nicht der Fall ist, wenn die Behandlung nicht lege artis durchgeführt wird.
Liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, so genügt für den Kausalitätsbeweis nach der Rsp der Anscheinsbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Patienten. Gelingt der Anscheinsbeweis, so obliegt es dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Entkräftung des ihn belastenden Anscheinsbeweises - ernsthaft zweifelhaft zu machen. Dazu muss er darlegen, dass andere Schadensursachen wahrscheinlicher sind als die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit.
Im Anlassfall wirft die Klägerin der Beklagten vor, dass sie ihrer Schwester die Antibaby-Pille verschrieben und zwei Probepackungen übergeben habe, bevor das Ergebnis des APC-Tests bekannt gewesen sei. Die Beklagte wendet dagegen ein, dass sich bei der Anamnese keine Kontraindikation ergeben habe und sich die für den APC-Test maßgebenden Werte im Normbereich befunden hätten. Zu diesen Umständen ist vorliegend das Ersturteil mit sekundären Feststellungsmängeln behaftet.