Erwachsene Geschwister des Patienten sind nicht mehr vom Kreis der von einem Behandlungsvertrag geschützten Dritten umfasst; bei der deliktischen Haftung ist der geschützte Angehörigenkreis aber nicht in gleicher Weise wie bei der vertraglichen Haftung zu bestimmen
GZ 4 Ob 176/19i, 24.10.2019
OGH: Von einer Sorgfalts- und Schutzpflicht zugunsten dritter, am Vertrag nicht beteiligter Personen ist nur dann auszugehen, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags anzunehmen ist, dass eine Sorgfaltspflicht auch in Bezug auf die dritte Person übernommen wurde. Auch der begünstigte Personenkreis wird durch objektive Auslegung des Vertrags bestimmt. Soll die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Delikts- und Vertragsrecht nicht aufgehoben werden, so muss der Kreis der vertraglich geschützten Personen eng gezogen werden. Zur Beurteilung der Frage, ob der Kläger zu dem durch den Behandlungsvertrag geschützten Personenkreis gehört, ist demnach eine generalisierende objektive Betrachtung erforderlich, die gewährleistet, dass für den Vertragspartner das Naheverhältnis des Dritten zur Vertragsleistung vorhersehbar und offensichtlich ist. Erst nach Bejahung dieser Voraussetzung ist in einem weiteren Schritt für den konkret betroffenen Dritten das tatsächliche Vorliegen des geltend gemachten (Trauer-)Schadens zu prüfen. Für die Beurteilung ist maßgebend, dass bei objektivem Verständnis typischerweise bei üblichen Sozialstrukturen eine auffallende innige familiäre Nahebeziehung zu erwarten ist. Daher sind erwachsene Geschwister des Patienten vom Kreis der von einem Behandlungsvertrag geschützten Dritten nicht mehr umfasst. Anderes gilt für den Ehegatten oder den Lebensgefährten des Patienten, wenn die Lebensgemeinschaft aufrecht ist und keine Hinweise auf eine bereits eingetretene Entfremdung bestehen.
Zugunsten naher Angehöriger wird aber von der Rsp ein deliktischer Anspruch auf Trauerschmerzengeld anerkannt. Um der Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung für solche „Fernwirkungsschäden“ zu begegnen, wird dafür allerdings das besondere Zurechnungselement einer intensiven Gefühlsgemeinschaft verlangt. Der Seelenschmerz muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist, dass die Verletzungshandlung typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, einen Seelenschmerz bei einem Angehörigen herbeizuführen; der Seelenschmerz muss vom Schädiger als typische Folge seiner Verletzungshandlung angesehen werden können. Davon ausgehend betrachtet die Rsp den Seelenschmerz innerhalb der Kernfamilie (Eltern/Kinder; Ehegatten oder Lebensgefährten) als typisch erwartbare Folge der Tötung oder einer schwersten Verletzung des Angehörigen. Bei Geschwistern wird demgegenüber darauf abgestellt, ob sie im gemeinsamen Haushalt lebten. Ist dies der Fall, so wird die enge Gefühlsbindung vermutet; das Gegenteil hat dann der Schädiger zu beweisen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der geschützte Angehörigenkreis bei der deliktischen Haftung in gleicher Weise wie bei der vertraglichen Haftung zu bestimmen sei, steht mit dieser Beurteilung nicht im Einklang.