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Zivilrecht

OGH: Zum rechtmäßigen Alternativverhalten (StEG)

Der Einwand, dass der Kläger im Zeitraum seiner Untersuchungshaft nach dem UbG unterzubringen gewesen wäre, führt nicht zum Entfall des Ersatzanspruches, weil das StEG gerade das durch die Anhaltung, Festnahme, Untersuchungs- und Strafhaft erlittene Haftübel abgelten soll

14. 01. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 5 StEG, § 1 AHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftentschädigung, Amtshaftung, Untersuchungshaft, rechtmäßiges Alternativverhalten, Unterbringung nach dem UbG

 
GZ 1 Ob 197/19f, 19.11.2019
 
OGH: Beim Ersatzanspruch nach dem StEG handelt es sich um einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch. Der Umstand, dass nach § 2 Abs 1 Z 1 StEG die Rechtswidrigkeit der Haft Anspruchsvoraussetzung ist, legt nahe, die im allgemeinen Schadenersatzrecht hierzu ergänzend angestellten Erwägungen zum Rechtswidrigkeitszusammenhang auch beim Ersatzanspruch nach dem StEG zu berücksichtigen.
 
Die beklagte Republik hält dem Anspruch auf Haftentschädigung nach § 5 Abs 2 StEG im vorliegenden Fall entgegen, dass der Kläger im Zeitraum seiner Haft nach dem UbG unterzubringen gewesen wäre, und zielt damit auf den Einwand eines rechtmäßigen Alternativverhaltens ab. Dieser Einwand ist nicht berechtigt: Ersatzfähig als immaterieller Schaden nach § 5 Abs 2 StEG ist nur das Haftübel im engeren Sinn und damit das während der rechtswidrigen oder ungerechtfertigten Haft entstandene seelische Ungemach. Gesetzeszweck ist die Abgeltung des gerade durch die Anhaltung, Festnahme, Untersuchungs- und Strafhaft erlittene Haftübel. Demgegenüber hätte die von der Beklagten als rechtmäßiges Alternativverhalten eingewandte hypothetische Unterbringung im vorliegenden Fall nie dazu geführt, dass dem Kläger die persönliche Freiheit zum Zweck der Strafrechtspflege entzogen worden wäre und er das Haftübel, das ihm nach der Regelung des § 5 Abs 2 StEG abgegolten werden soll, erlitten hätte. Damit lässt diese Bestimmung keine Bedachtnahme auf eine allfällige Unterbringung nach dem UbG zu. Der Einwand der Beklagten hat daher keinen Einfluss auf die Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung durch die Haft, soll doch der Bund nach den Bestimmungen des StEG gerade für den Schaden haften, den eine Person durch den Entzug der persönlichen Freiheit zum Zweck der Strafrechtspflege oder durch eine strafgerichtliche Verurteilung erlitten hat.
 
 

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