Die Erlassung eines Einreiseverbotes setzt nach dem Wortlaut des § 53 Abs 1 FPG zwingend und ausnahmslos voraus, dass es "mit" einer Rückkehrentscheidung erlassen, also mit ihr verbunden wird; die (neuerliche) Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Begleitaussprüchen) zum Zweck der Verhängung eines nunmehr für erforderlich gehaltenen Einreiseverbots ist nicht rechtswidrig; insoweit ist dem Gesetz ein Abgehen von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der "Unwiederholbarkeit" zu entnehmen, was auch - aus denselben strukturellen Erwägungen - für den neuerlichen Abspruch nach § 57 AsylG 2005 gilt
GZ Ra 2019/21/0209, 12.11.2019
VwGH: Das BFA erachtete im Bescheid vom 21. August 2018 die Erlassung eines Einreiseverbotes für geboten, weil der Mitbeteiligte die gegen ihn bestehende Rückkehrverpflichtung "beharrlich" missachtet habe (Art 11 der Rückführungsrichtlinie) und weil ihm die Mittel für seinen Unterhalt fehlten (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). Dem stand die Rechtskraft des Erkenntnisses vom 4. Juli 2018 nicht entgegen, weil ein Einreiseverbot gar nicht Sache des diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Verfahrens war.
Da die Erlassung eines Einreiseverbotes nach dem Wortlaut des § 53 Abs 1 FPG jedoch zwingend und ausnahmslos voraussetzt, dass es "mit" einer Rückkehrentscheidung erlassen, also mit ihr verbunden wird (vgl in diesem Sinn auch Art 11 Abs 1 der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot "einher" gehen), war die (neuerliche) Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Begleitaussprüchen) zum Zweck der Verhängung des nunmehr für erforderlich gehaltenen Einreiseverbots nicht rechtswidrig. Insoweit ist dem Gesetz ein Abgehen von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der "Unwiederholbarkeit" zu entnehmen, was auch - aus denselben strukturellen Erwägungen - für den neuerlichen Abspruch nach § 57 AsylG 2005 gilt. Die Annahme des BVwG, es bestehe das Prozesshindernis der entschiedenen Sache, erweist sich daher als verfehlt. Das angefochtene Erkenntnis war demnach gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.