Ein Fall der formellen Klaglosstellung liegt ua dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung vom VwGH über Revision einer anderen Partei aufgehoben wird
GZ Ra 2019/15/0068, 20.11.2019
VwGH: Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt ua dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung vom VwGH über Revision einer anderen Partei aufgehoben wird.
Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist - im Umfang der Aufhebung - die formelle Klaglosstellung der revisionswerbenden Behörde eingetreten.
Die Revision war daher gem § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.