§ 56 Abs 1 2. Satz VwGG betreffend die Reduktion des zu ersetzenden Schriftsatzaufwandes um die Hälfte ist anzuwenden, wenn das Verfahren wegen Nachholung der versäumten Entscheidung eingestellt wird; darauf, ob das VwG die nach § 38 Abs 4 VwGG gesetzte Frist überschritten hat, kommt es bei der Kostenentscheidung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an; maßgeblich ist nur, dass der VwGH noch nicht gem § 42a VwGG vorgegangen ist
GZ Fr 2019/21/0013, 12.11.2019
VwGH: Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs 1, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Dabei war § 56 Abs 1 2. Satz VwGG betreffend die Reduktion des zu ersetzenden Schriftsatzaufwandes um die Hälfte anzuwenden, weil das Verfahren wegen Nachholung der versäumten Entscheidung eingestellt wurde. Darauf, ob das VwG die nach § 38 Abs 4 VwGG gesetzte Frist - wie im vorliegenden Fall - überschritten hat, kommt es bei der Kostenentscheidung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an. Maßgeblich ist nur, dass der VwGH noch nicht gem § 42a VwGG vorgegangen ist (was im vorliegenden Fall angesichts der - vom BVwG vorab zur Kenntnis gebrachten und erläuterten - Fristüberschreitung um weniger als zwei Wochen nicht tunlich gewesen wäre).
Das - insbesondere die Umsatzsteuer betreffende - Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da es in den Pauschalbeträgen nach der genannten Verordnung keine Deckung findet.