Wenn es auch nicht jedenfalls darauf ankommen mag, ob bereits ein Gemeinderatsbeschluss für das konkrete Vorhaben vorliegt, so hat doch das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Erweiterungsprojekt der beklagten Stadtgemeinde betreffend das EHZ, durch welches der Kläger eine Wertminderung seiner Parzelle, Nutzungseinschränkungen hinsichtlich der gemeinsamen Badeparzellen und eine Verschlechterung der Wasserqualität des Sees infolge dessen erhöhter Nutzung durch weitere Nutzer befürchtet, noch im Planungsstadium nach den Vorstellungen des Bürgermeisters der Beklagten befindet und sich auch aus der Vergangenheit nicht zwingend ableiten lässt, dass der Gemeinderat – dessen Willensbildung infolge demokratischer Entwicklungen und veränderbarer Zusammensetzung nicht prognostizierbar ist – in der Zukunft nach den Vorstellungen des derzeitigen Bürgermeisters handeln wird
GZ 6 Ob 127/19y, 24.10.2019
OGH: Es entspricht stRsp des OGH, dass die Beurteilung des Vorliegens der Erstbegehungsgefahr regelmäßig nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgen kann. Eine ausführliche Begründung für diese Rsp enthält die Entscheidung 10 Ob 23/07s:
Die vorbeugende Unterlassungsklage soll einer drohenden Rechtsverletzung begegnen. Sie ist somit eine Form des präventiven Rechtsschutzes und daher nur unter besonderen zusätzlich hinzutretenden Voraussetzungen (dringendes „Rechtsschutzbedürfnis“) zulässig. Nach der Rsp des OGH ist daher allgemeine Voraussetzung einer vorbeugenden Unterlassungsklage die konkrete Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung. In der Jud wurden die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage auch dahin umschrieben, dass die bloße Drohung einer Rechtsverletzung eine solche Klage grundsätzlich nur dann rechtfertigt, wenn ein dringendes „Rechtsschutzbedürfnis“ des Bedrohten dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wieder gut zu machenden Schädigung führen würde. In der Entscheidung 1 Ob 5/06a hat der OGH näher dargelegt, dass die Rsp insofern von einer Interessenabwägung ausgehe, als einerseits eine „unübersehbare Zahl vielleicht überflüssiger Prozesse“ zu vermeiden sei, anderseits aber den Bedrohten bei einem „dringenden Rechtsschutzbedürfnis“ (im materiellrechtlichen Sinn) auch präventiv das Instrument der Unterlassungsklage zur Verfügung stehen solle. Dabei sei schon die drohende Gefährdung der Rechtsgüter der Ehre oder des wirtschaftlichen Rufes ausreichend. Umso mehr müsse dies gelten, wenn die (höherwertigen) Rechtsgüter des Lebens oder der Gesundheit bedroht seien. Bei der Beurteilung der Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls die ernste Besorgnis einer Gefährdung vorliege, seien deren Eintrittswahrscheinlichkeit, das Ausmaß der zu erwartenden Rechtsgutverletzung und die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts iSe beweglichen Systems zu berücksichtigen […] Die Prognose, ob (gerade noch) eine ernst zu nehmende Gefahr künftiger Rechtsverletzungen vorliege, werde bei singulären Sachverhalten mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vielfach nicht revisibel sein. Auch in der Jud wurde bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage immer anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist. Dabei ist das Verhalten des Beklagten und nicht die Reaktion des Klägers maßgebend. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit der Verletzungs- oder Erstbegehungsgefahr als Anspruchsvoraussetzung einer vorbeugenden Unterlassungsklage kann darin ein Grund für die Freistellung der Revisionsbeantwortung nicht erblickt werden, es sei denn dem Berufungsgericht wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den OGH bedürfte.
Eine solche Fehlbeurteilung ist (auch) hier nicht zu erkennen:
Wenn es auch nicht jedenfalls darauf ankommen mag, ob bereits ein Gemeinderatsbeschluss für das konkrete Vorhaben vorliegt, so hat doch das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Erweiterungsprojekt der beklagten Stadtgemeinde betreffend das EHZ, durch welches der Kläger eine Wertminderung seiner Parzelle, Nutzungseinschränkungen hinsichtlich der gemeinsamen Badeparzellen und eine Verschlechterung der Wasserqualität des Sees infolge dessen erhöhter Nutzung durch weitere Nutzer befürchtet, noch im Planungsstadium nach den Vorstellungen des Bürgermeisters der Beklagten befindet und sich auch aus der Vergangenheit nicht zwingend ableiten lässt, dass der Gemeinderat – dessen Willensbildung infolge demokratischer Entwicklungen und veränderbarer Zusammensetzung nicht prognostizierbar ist – in der Zukunft nach den Vorstellungen des derzeitigen Bürgermeisters handeln wird. Zusätzlich spricht für diese Auffassung, dass das Informationsschreiben des Bürgermeisters über die geplante Erweiterung bereits vom April 2016 stammt und insbesondere noch keine Umwidmung der Parzellen als „Bauland-Wohngebiet“ stattgefunden hat (laut festgestelltem Sachverhalt ist dies nur geplant). Darüber hinaus sind auch die übrigen Rahmenbedingungen für den möglichen Eingriff noch sehr vage, so etwa die Ankündigung, dass den zukünftigen Eigentümern oder Pächtern der neuen Parzellen die Nutzung der bestehenden Badeplätze untersagt und diesen nur ein eigener, neuer Platz zugewiesen werden soll. Und schließlich gab es auch in der Vergangenheit letztlich doch nicht umgesetzte Erweiterungsvorhaben. So sollten in den 1970iger-Jahren ein Bad, ein Café, ein Restaurant und eine Sauna im EHZ gebaut und Apartmenthäuser errichtet werden, welche Vorhaben aber nie umgesetzt wurden.