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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Bestellung eines Kollisionskurators für eine GmbH

Auch die Bestellung eines Kollisionskurators soll nur ein Vertretungsdefizit beseitigen, nicht aber dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen

07. 01. 2020
Gesetze:   § 15a GmbHG, § 271 ABGB aF, § 277 ABGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Bestellung eines Notgeschäftsführers, Kollisionskurator, Interessenkollision, 2.

 
GZ 6 Ob 71/19p, 24.10.2019
 
OGH: Nach hA kommt die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG auch dann in Betracht, wenn ein Geschäftsführer zwar vorhanden ist, aber eine Interessenkollision vorliegt.
 
Nach ebenfalls hA kann statt oder vor der Bestellung eines Notgeschäftsführers ua analog § 271 ABGB aF ein Kollisionskurator für die Gesellschaft bestellt werden. Da der Gesetzgeber des 2. Erwachsenenschutzgesetzes im hier interessierenden Zusammenhang in § 277 Abs 2 ABGB nF lediglich Umformulierungen der §§ 271 ff ABGB aF vornahm, hat sich mit Inkrafttreten des 2. ErwachsenenschutzG keine Änderung der Rechtslage ergeben. Diese Option kommt insbesondere dann in Betracht, wenn keine weiteren dringenden Vertretungshandlungen als jene einer konkreten Prozessführung anstehen. UU erscheint es sogar vorzugswürdig, bei einer Interessenkollision des Gesellschafter-Geschäftsführers keinen Notgeschäftsführer, sondern einen Kollisionskurator zu bestellen, der den Gesellschaftern nicht weisungsgebunden ist. Der Kollisionskurator dient dabei (lediglich) der Umsetzung von Gesellschafterbeschlüssen; seine Bestellung setzt das Anfallen einer kollisionsbehafteten bestimmten Angelegenheit voraus.
 
Geht man iSd hA von einer Konkurrenz hinsichtlich der Bestellung von Notgeschäftsführern und Kollisionskuratoren bei Handlungsunfähigkeit des Vertretungsorgans infolge Kollision aus, dann erschiene es systemwidrig, in ersterem Fall darauf zu achten, dass nur ein Vertretungsdefizit beseitigt wird, nicht aber Rechtshandlungen der Gesellschaft erzwungen werden sollen, in zweiten Fall aber die Entscheidung über eine (allfällige) Klagsführung von der Generalversammlung der GmbH auf das Gericht bzw den Kollisionskurator zu verlagern. Für diese Auffassung spricht auch die Rsp, wonach für eine ordnungsmäßige Vertretung der Gesellschaft erforderlichenfalls durch die Bestellung eines Kollisionskurators - zB wenn es lediglich um die Durchsetzung der Anmeldung geht - oder durch die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG gesorgt werden kann. Sowohl die Bestellung eines Notgeschäftsführers als auch jene eines Kollisionskurators haben aber gegenüber gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen lediglich subsidiären Charakter.
 
 

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