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Strafrecht

OGH: § 6 MedienG – üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung

Nach der speziellen Publizitätsregelung des MedienG wird die (hier nach § 6 Abs 1 MedienG) anspruchsbegründende Publizität von Mitteilungen oder Darbietungen (§ 1 Abs 1 Z 1 MedienG) bereits mit deren – auch durch Setzung eines Links zu einer weiteren Website verwirklichten – Abrufbarkeit auf einer Website hergestellt

07. 01. 2020
Gesetze:   § 6 MedienG, § 1 MedienG
Schlagworte: Medienrecht, üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung, Setzung eines Links zu weiterer Website, Abrufbarkeit

 
GZ 15 Os 66/19y,11.09.2019
 
OGH: Nach der speziellen Publizitätsregelung des MedienG wird die (hier nach § 6 Abs 1 MedienG) anspruchsbegründende Publizität von Mitteilungen oder Darbietungen (§ 1 Abs 1 Z 1 MedienG) bereits mit deren – auch durch Setzung eines Links zu einer weiteren Website verwirklichten – Abrufbarkeit auf einer Website hergestellt. Auf den vom Berufungsgericht hervorgekehrten Umstand, dass der inkriminierte Inhalt nur auf der Ursprungswebsite „online ist“, kommt es im Bereich des § 6 MedienG nicht an.
 
 

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