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Zivilrecht

OGH: Zur Aufhebung von Besitznachfolgerechten

Es ist letztlich eine Frage der Auslegung des konkreten Veräußerungsvertrags, ob ein aus einer Besitznachfolgevereinbarung begünstigter Dritter unmittelbar daraus ein Forderungsrecht erwirbt

07. 01. 2020
Gesetze:   § 608 ABGB, § 613 ABGB, § 881 ABGB, § 20 GBG, § 94 GBG
Schlagworte: Besitznachfolgerecht, quasifideikommissarische Substitution, Nacherberbschaft, Vertrag zugunsten Dritter, Aufhebung des Vertrages ohne Zustimmung des Begünstigten

 
GZ 5 Ob 130/19g, 22.10.2019
 
OGH: Kommt die Anordnung oder Vereinbarung eines Besitznachfolgerechts nach dem Inhalt des Vertrags der letztwilligen Anordnung einer Nacherbschaft iSd § 608 ABGB nahe, wird eine unmittelbare Berechtigung der begünstigten Personen daraus eher zu verneinen sein. Wird im Vertrag hingegen die Verpflichtung zur Weiterüberlassung an eine ganz bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt konkret vereinbart, wird eher von einer unmittelbaren Berechtigung der dritten Person auszugehen sein. Es ist eine Frage der Auslegung des konkreten Veräußerungsvertrags, ob ein aus einer Besitznachfolgevereinbarung begünstigter Dritter unmittelbar daraus ein Forderungsrecht erwirbt, bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt.
 
Hier ordneten die Geschenkgeber ein Besitznachfolgerecht zugunsten ihrer 3 Enkel unter ausdrücklichem Hinweis auf §§ 608 ff und §§ 613 ff ABGB an und behielten sich im Schenkungsvertrag nicht nur ein unwiderrufliches höchstpersönliches und unentgeltliches Fruchtgenussrecht nach §§ 509 bis 520 ABGB zurück. Die Parteien vereinbarten zudem ein Vorverkaufsrecht der Geschenkgeber mit dem Recht, dass die Geschenkgeber jederzeit eine Veräußerung des Vertragsgegenstands erwirken können und diesfalls eine Wertsteigerung lukrieren können bzw der Geschenknehmer eine Wertminderung zu ersetzen habe. Der Geschenknehmer verpflichtete sich, über Aufforderung der Fruchtgenussberechtigten einer Veräußerung des Vertragsgegenstands zuzustimmen. Diese Vertragsbestimmungen sprechen eindeutig dagegen, dass nach dem Willen der Parteien mit der Schenkung bereits die Einräumung (unwiderruflicher) Rechte an Dritte verbunden sein sollte.
 
 

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