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Zivilrecht

OGH: Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 74 EheG iZm Erstattung einer Anzeige

Nicht schon objektiv unrichtige, sondern nur bewusst wahrheitswidrige Anschuldigungen können zur Unterhaltsverwirkung führen; wurde ein strafrechtlich relevanter Vorwurf (nicht nur, aber eben auch) „zum Zweck der Wahrheitsfindung“ erhoben, verbietet sich geradezu diese Annahme; von einer gegen die guten Sitten verstoßenden missbräuchlichen Rechtsausübung könnte daher nur dann gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen; besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Rechtsausübung nicht schon dadurch zu einer missbräuchlichen, dass der sein Recht Ausübende ua auch die Absicht verfolgte, mit der Rechtsausübung dem anderen Schaden zuzufügen; ein Unterhaltsschuldner, der selbst seine Unterhaltsverpflichtung nicht erfüllt hat, kann die dadurch hervorgerufene Reaktion des Unterhaltsschuldners nicht gem § 74 EheG als Verwirkungstatbestand geltend machen, weil auch dies infolge des Zusammenhangs mit seinem eigenen Verschulden sittlich nicht gerechtfertigt wäre

07. 01. 2020
Gesetze:   § 74 EheG, § 1295 ABGB
Schlagworte: Eherecht, Verwirkung des Unterhaltsanspruchs, Erstattung einer Anzeige, Rechtsmissbrauch

 
GZ 7 Ob 140/19t, 23.10.2019
 
OGH: Die Unterhaltsverwirkung setzt eine besonders schwerwiegende, das Maß schwerer Eheverfehlungen iSd § 49 EheG übersteigende Verfehlung gegen den früheren Ehegatten voraus, sodass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist. Die Beweislast für das Vorliegen des Verwirkungstatbestands trifft – insbesondere auch hinsichtlich des Verschuldens des unterhaltsberechtigten Ehegatten – den Unterhaltspflichtigen.
 
Auch mehrere Verfehlungen, die erst in ihrer Gesamtheit eine schwerwiegende Verfehlung bilden, können zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen; dabei kommt es auf den Moment an, in dem die Gesamtheit der Verfehlungen erstmals als schwer zu beurteilen ist.
 
Zwar kann die Erstattung einer Anzeige durch den Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 74 EheG führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Anzeige nicht in Wahrung berechtigter eigener Interessen, sondern im vollen Bewusstsein erstattet wurde, die Interessen des Verpflichteten zu beeinträchtigen. Weiters sind auch die Begleitumstände und das Verhalten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Im Allgemeinen übt derjenige, der von einem Urteil Gebrauch macht, nur ein ihm zustehendes Recht aus; Anträge auf exekutive Durchsetzung eines rechtskräftigen Titels können daher für sich allein keinen Rechtsmissbrauch bilden. Zugunsten desjenigen, der gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, ist stets ein milder Maßstab anzulegen; va ist zu berücksichtigen, dass das Recht jedes Rechtssuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit belastet werden darf. Nicht schon objektiv unrichtige, sondern nur bewusst wahrheitswidrige Anschuldigungen können zur Unterhaltsverwirkung führen; wurde ein strafrechtlich relevanter Vorwurf (nicht nur, aber eben auch) „zum Zweck der Wahrheitsfindung“ erhoben, verbietet sich geradezu diese Annahme. Von einer gegen die guten Sitten verstoßenden missbräuchlichen Rechtsausübung könnte daher nur dann gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen. Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Rechtsausübung nicht schon dadurch zu einer missbräuchlichen, dass der sein Recht Ausübende ua auch die Absicht verfolgte, mit der Rechtsausübung dem anderen Schaden zuzufügen. Ein Unterhaltsschuldner, der selbst seine Unterhaltsverpflichtung nicht erfüllt hat, kann die dadurch hervorgerufene Reaktion des Unterhaltsschuldners nicht gem § 74 EheG als Verwirkungstatbestand geltend machen, weil auch dies infolge des Zusammenhangs mit seinem eigenen Verschulden sittlich nicht gerechtfertigt wäre.
 
Die Beurteilung von Verhaltensweisen als verwirkungstauglich hat sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls zu richten.
 
Die Revision zeigt nicht auf, inwieweit die Vorinstanzen von diesen Grundsätzen abgewichen wären oder warum ihnen eine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende gravierende Fehlbeurteilung im Einzelfall unterlaufen wäre.
 
In der Jud ist geklärt, dass es nicht auf ein Einzelfaktum ankommt, sondern die Verwirkung auch durch eine Gesamtheit der Verfehlungen begangen werden kann.
 
Warum die Einbringung mehrerer erfolgreicher und angesichts der Säumnis des Beklagten auch erforderlicher und großteils bewilligter Exekutionsanträge zur Unterhaltsverwirkung führen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Sachverhaltsdarstellung wegen § 198 StGB, welche auch in einem Strafantrag resultierte, wurde zu einer Zeit erstattet, nachdem gegen den Beklagten eine Vielzahl von Exekutionsbewilligungen wegen feststehender Unterhaltsrückstände ua auch für den laufenden Monat, in dem die Anzeige erfolgte, und den Vormonat ergangen waren. Dass die Exekutionsanträge und die Anzeige bewusst wahrheitswidrig oder bloß in Schädigungsabsicht erstattet worden wären, steht damit gerade nicht fest.
 
Nach den Feststellungen hat die Klägerin dem Beklagten einer Vereinbarung folgend alle ihre Schlüssel zur Ehewohnung übergeben; die Rechtsansicht, dass sich die Vereinbarung nicht auf die Schlüssel des damals bereits volljährigen Sohnes bezog, ist nicht zu beanstanden. Gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, die Entfernung eines alten Autos mit im Verfahren ungeklärt gebliebenen Eigentumsverhältnissen zwischen den Streitteilen begründe keine Verwirkung, bringt die Revision nichts Substanzielles vor.
 
 

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