Für die Abgrenzung der Verfahrensarten bei Grenzstreitigkeiten ist entscheidend, ob nach den Behauptungen des Antragstellers oder Klägers die unkenntliche Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen festzusetzen ist, weil auch der Antragsteller bzw Kläger nicht zu behaupten und zu beweisen vermag, wo die richtige Grenze verläuft, oder aber ob eine bestimmte Grenze als richtig behauptet wird und deren Verlauf festgestellt werden soll; In diesem Fall muss in der Klage die nach Meinung des Klägers richtige Grenze eindeutig bezeichnet sein
GZ 8 Ob 108/19v, 25.10.2019
OGH: Nach § 850 ABGB hat, wenn die Grenzzeichen zwischen zwei Grundstücken durch was immer für Umstände so verletzt worden sind, dass sie ganz unkenntlich werden könnten, oder wenn die Grenzen wirklich unkennbar oder streitig sind, jeder der Nachbarn das Recht, die gerichtliche Erneuerung oder Berichtigung der Grenze zu verlangen.
Diese Entscheidung ist im Verfahren außer Streitsachen zu treffen. Dabei sind nach § 851 ABGB wirklich unkennbar gewordene oder streitige Grenzen nach dem letzten ruhigen Besitzstande festzusetzen. Lässt sich dieser nicht feststellen, dann hat das Gericht die streitige Fläche nach billigem Ermessen zu verteilen.
Nach § 851 Abs 2 ABGB steht es aber jeder Partei frei, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen. Im streitigen Verfahren besteht auch keine Bindung an eine allenfalls vorangegangene, nach den Kriterien des § 851 Abs 1 ABGB im Außerstreitverfahren getroffene Grenzfestsetzung.
Für die Abgrenzung der Verfahrensarten bei Grenzstreitigkeiten ist entscheidend, ob nach den Behauptungen des Antragstellers oder Klägers die unkenntliche Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen festzusetzen ist, weil auch der Antragsteller bzw Kläger nicht zu behaupten und zu beweisen vermag, wo die richtige Grenze verläuft, oder aber ob eine bestimmte Grenze als richtig behauptet wird und deren Verlauf festgestellt werden soll. In diesem Fall muss in der Klage die nach Meinung des Klägers richtige Grenze eindeutig bezeichnet sein.