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Zivilrecht

OGH: Zur Anfechtung eines Rechtsgeschäftes wegen Wuchers

Eine gegen § 879 Abs 2 Z 4 verstoßende Vereinbarung ist nicht absolut nichtig, sondern bloß anfechtbar; dh aber nicht, dass der Wuchertatbestand nur mittels Rechtsgestaltungsklage geltend gemacht werden kann und nicht mittels Einrede

07. 01. 2020
Gesetze:   § 366 ABGB, § 879 ABGB, § 7 WuchG
Schlagworte: Räumungsklage, Eigentumserwerb an Liegenschaften, Grundbuchseintragung, nichtiger Titel, relative Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, Wucher, Rechtsgestaltungsklage, Einrede

 
GZ 4 Ob 188/19d, 24.10.2019
 
OGH: Das Recht, die Herausgabe einer Sache von demjenigen zu begehren, der sie titellos benützt, gründet im Eigentumsrecht und steht daher dem Eigentümer zu, der die Innehabung der Sache verloren hat. Die Räumungsklage wegen behaupteter titelloser Benützung einer Liegenschaft ist als Eigentumsklage nach § 366 ABGB zu qualifizieren. Der Kläger hat sein Eigentum und die Innehabung durch den Beklagten zu beweisen.
 
Für die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen sind sowohl ein gültiger Titel als auch die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (Intabulationsprinzip). Die bücherliche Eintragung macht den nach §§ 380, 424 ABGB erforderlichen gültigen Titel daher nicht entbehrlich. Die Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Titels hindert den Übergang des Eigentums an der Liegenschaft trotz der bücherlichen Eintragung. In einem solchen Fall ist der Käufer somit nicht Eigentümer der Liegenschaft. Darüber hinaus ist die Einverleibung im Grundbuch mit einem materiellen Fehler behaftet.
 
Wird die Nichtigkeit des Titelgeschäfts auf Sittenwidrigkeit gestützt, so ist für die Unwirksamkeit des Titelgeschäfts dessen Gesamtnichtigkeit erforderlich. Der hier geltend gemachte Wuchertatbestand macht den wucherischen Vertrag idS als ganzen nichtig (§ 7 Abs 1 WuchG). Dem nachträglichen Eigentumsverlust (ex nunc) ist die von Anfang an fehlende Eigentumsübertragung (ex tunc) gleichzuhalten. Der beklagte Verkäufer kann daher jedenfalls im Streit inter partes die Unwirksamkeit des Titels für die Eigentumsübertragung und daher das fehlende Eigentum trotz erfolgter Einverleibung des Käufers auch durch Einrede geltend machen. Das Intabulationsprinzip steht dem nicht entgegen, weil der grundbücherliche Vertrauensschutz nur einem gutgläubigen Dritten gegenüber, nicht aber zwischen dem wirklich Berechtigten und seinem Nachmann gilt.
 
Wucherische Geschäfte gem 879 Abs 2 Z 4 ABGB sind zwar nur relativ nichtig, weil sie der Bewucherte gegen sich gelten lassen kann. Weder der Wucherer noch ein Dritter kann sich auf die Ungültigkeit des Geschäfts berufen. Die Ungültigkeit wirkt demnach nicht von selbst, sondern nur aufgrund eines entsprechenden richterlichen Ausspruchs. Das Gesetz billigt nur dem Bewucherten ein Anfechtungsrecht zu. Dh aber nicht, dass der Wuchertatbestand nur mittels Rechtsgestaltungsklage (hier: Löschungsklage) geltend gemacht werden kann und die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts in einem Rechtsgestaltungsurteil ausgesprochen werden muss. Relative Nichtigkeit bedeutet nur, dass der Bewucherte das Geschäft gegen sich gelten lassen kann und daher er (nicht auch ein Dritter) die Unwirksamkeit des Geschäfts geltend machen muss.
 
 

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