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Zivilrecht

OGH: Einkaufszentrum – Ausgrenzung von Kunden eines Geschäftsraummieters von den Schutzwirkungen eines Bestandvertrags?

Die Klägerin vertritt in ihrer Revision selbst den Standpunkt, dass sie gegenüber den Betreibern des Geschäfts, welches sie aufzusuchen beabsichtigte, und gegenüber des Cafés, welches sie zuvor verlassen hatte, („lediglich“) vor- bzw nachvertragliche Ansprüche aus der Verletzung der Nebenpflicht zur Gewährung eines gefahrlosen Zugangs habe; das ist im Hinblick auf die dargestellten Grundsätze der Rsp des OGH und den festgestellten zeitlichen, örtlichen und funktionalen Zusammenhang zwischen der schädigenden Unterlassung und diesen vor- und nachvertraglichen Schuldverhältnissen auch tatsächlich zu bejahen; entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr damit aber ein deckungsgleicher vertraglicher Schadenersatzanspruch gegenüber einem Vertragspartner der Beklagten zu; die Beklagte als Betreiberin des Einkaufszentrums und Bestandgeberin der Geschäftsinhaber ist dabei in Bezug auf die Sicherung der Zugangsbereiche und Anlagen, die dieser seinen (potentiellen) Kunden zur Verfügung stellt, deren Erfüllungsgehilfe iSd § 1313a ABGB; die von dieser mit den entsprechenden Aufgaben betrauten Personen und Unternehmen sind wiederum deren Erfüllungsgehilfin iSd § 1313a ABGB; es besteht eine Haftung für den Gehilfen eines Gehilfen, also eine sog „Erfüllungsgehilfenkette“; es bedarf hier daher keines Rückgriffs auf das subsidiäre Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, um die Interessen der geschädigten Klägerin zu wahren

07. 01. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schutzwirkungen eines Bestandvertrags, Einkaufszentrum, Erfüllungsgehilfenkette, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

 
GZ 5 Ob 82/19y, 22.10.2019
 
OGH: Eine Sorgfalts- und Schutzpflicht zugunsten dritter am Vertrag nicht beteiligter Personen wird von LuRsp dann angenommen, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags anzunehmen ist, dass eine Sorgfaltspflicht auch in Bezug auf die dritte Person, wenn auch nur der vertragschließenden Partei gegenüber, übernommen wurde. Im Fall eines solchen Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter erwirbt der Dritte unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gem § 1313a ABGB für das Verschulden jener Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente.
 
Die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht soll nicht aufgehoben oder verwischt werden, weshalb der Kreis der durch den Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter geschützten Personen eng gezogen werden muss. Begünstigte Personen sind (nur) Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte, an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Der begünstigte Personenkreis ist dabei aufgrund einer objektiven Auslegung des Vertrags zu bestimmen.
 
Der OGH vertritt in stRsp die Auffassung, dass sich die Nebenpflichten des Vermieters aus dem Bestandvertrag zwar auch auf die zur Hausgemeinschaft des Mieters gehörenden Personen erstrecken, nicht aber auf Personen, die sich in den Mieträumen nur kurzfristig aufhalten, wie Gäste, Lieferanten und Handwerker oder bloße Besucher und zu Besuch weilende Angehörige des Mieters. Nur solche Dritte sollten von den Schutzwirkungen eines Bestandvertrags erfasst sein, die das Bestandobjekt in ähnlicher Intensität und Häufigkeit nutzten, wie der Mieter selbst. Ein nur kurzfristiger Aufenthalt im Bestandobjekt reicht nicht aus, um die geforderte Nähe zur vertraglich geschuldeten Hauptleistung des Vermieters herzustellen. Diese Rsp wurde in der Entscheidung 4 Ob 223/10p (obiter) in Frage gestellt. Die in dieser Entscheidung in den Raum gestellten Bedenken teilte der 2. Senat ausdrücklich nicht. Zu 2 Ob 70/12a sprach er vielmehr aus, dass die diese Rsp tragenden Erwägungen für Wohnungs- und Geschäftsraummiete gleichermaßen zu gelten hätten und daher Kunden, Klienten oder Patienten eines Geschäftsraummieters ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur Interessensphäre des Mieters und dessen allfälliger Fürsorgepflicht von den Schutzwirkungen eines Bestandvertrags nicht erfasst seien. Eine andere Beurteilung würde zu einer uferlosen Ausweitung der Vertragshaftung beitragen.
 
Ausgehend von dieser Rsp verneinte das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, weil die Klägerin von den Schutzwirkungen der zwischen ihr und den Betreibern des von ihr aufgesuchten Cafés und des von ihr angestrebten Geschäfts nicht erfasst sei. Die Klägerin wendet sich in ihrer Revision (ausschließlich) gegen diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts. Die Rsp des OGH zum einfachen Geschäftsraummieter lasse sich nicht auf Einkaufszentren übertragen.
 
Die Rechtsfrage, ob Kunden eines Geschäftsraummieters im Allgemeinen oder in einem Einkaufszentrum von den Schutzwirkungen des vom Geschäftsraummieter abgeschlossenen Bestandvertrags umfasst sind, kann in diesem Verfahren auf sich beruhen. Diese vom Berufungsgericht und der Klägerin als erheblich iSd § 502 ZPO erachtete Frage ist hier nämlich für die Entscheidung nicht maßgeblich, weil sich die Klägerin auf das Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter schon zufolge dessen Subsidiarität nicht berufen kann.
 
Grundvoraussetzung für die Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags ist dessen schutzwürdiges Interesse. Ein solches ist aber zu verneinen, wenn dieser kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat (Subsidiarität). Nach stRsp wird ein geschädigter Dritter also dann nicht in den Schutzbereich eines fremden Vertrags einbezogen, wenn er selbst einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch gegen einen der beiden Vertragspartner hat.
 
Der Unfall ereignete sich auf dem Weg von einem Café, das die Klägerin besucht hatte, zu einem Geschäft, in dem die Klägerin einkaufen wollte. Nach stRsp treffen einen Geschäftsinhaber gegenüber seinen (potentiellen) Kunden nicht nur allgemeine Verkehrssicherungspflichten, sondern auch vor- und nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten. Es ist Aufgabe der Geschäftsinhaber, ihre Kunden vor den ihnen beim Betreten oder Verlassen ihres Geschäfts im Zugangsbereich drohenden Gefahren zu schützen, soweit diese für sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar sind. Der Geschäftsinhaber hat also die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er den Kunden zur Benützung einräumt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten. Er muss alle erkennbaren Gefahrenquellen, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, ausschalten. Diese vertraglichen Verkehrssicherungspflichten erstrecken sich auch auf Flächen und Anlagen außerhalb des eigentlichen Geschäftslokals, wenn diese funktionell noch zum Zugangsbereich gehören und von den Kunden bestimmungsgemäß benützt werden. Das gilt für zur Verfügung gestellte Parkplätze und Zugangswege, Gehsteige, Gänge und Treppen, aber auch für Aufzugsanlagen. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Zugangsbereichen vor dem Geschäftslokal oder auf die rechtliche Verfügungsmöglichkeit des Geschäftsinhabers auf den zu sichernden Bereich kommt es nicht an. Ebensowenig ist eine Haftung des Geschäftsinhabers deshalb ausgeschlossen, weil der zu sichernde Bereich und seine Anlagen nicht einzelnen Geschäften zugeordnet sind, sondern den Kunden mehrerer Geschäfte als Zugangsmöglichkeit dienten und zur Verfügung stehen. Die vor- und nachvertraglichen Schutzpflichten dürfen freilich nicht überspannt werden. Soll die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden, müssen insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten aufgrund eines nachvertraglichen Schuldverhältnisses durch einen inneren Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gerechtfertigt sein. Bei der Prüfung, wann ein nachvertraglicher Kontakt in einen deliktischen Zufallskontakt übergeht, kommt es auf die zeitliche, örtliche und funktionale Nähe der schädigenden Handlung zu dem Vertragsverhältnis, ausgelegt nach der Übung des redlichen Verkehrs, an.
 
Die Klägerin vertritt in ihrer Revision selbst den Standpunkt, dass sie gegenüber den Betreibern des Geschäfts, welches sie aufzusuchen beabsichtigte, und gegenüber des Cafés, welches sie zuvor verlassen hatte, („lediglich“) vor- bzw nachvertragliche Ansprüche aus der Verletzung der Nebenpflicht zur Gewährung eines gefahrlosen Zugangs habe. Das ist im Hinblick auf die dargestellten Grundsätze der Rsp des OGH und den festgestellten zeitlichen, örtlichen und funktionalen Zusammenhang zwischen der schädigenden Unterlassung und diesen vor- und nachvertraglichen Schuldverhältnissen auch tatsächlich zu bejahen. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr damit aber ein deckungsgleicher vertraglicher Schadenersatzanspruch gegenüber einem Vertragspartner der Beklagten zu. Die Beklagte als Betreiberin des Einkaufszentrums und Bestandgeberin der Geschäftsinhaber ist dabei in Bezug auf die Sicherung der Zugangsbereiche und Anlagen, die dieser seinen (potentiellen) Kunden zur Verfügung stellt, deren Erfüllungsgehilfe iSd § 1313a ABGB. Die von dieser mit den entsprechenden Aufgaben betrauten Personen und Unternehmen sind wiederum deren Erfüllungsgehilfin iSd § 1313a ABGB. Es besteht eine Haftung für den Gehilfen eines Gehilfen, also eine sog „Erfüllungsgehilfenkette“. Es bedarf hier daher keines Rückgriffs auf das subsidiäre Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, um die Interessen der geschädigten Klägerin zu wahren.
 
Das Berufungsgericht hat demnach die Haftung der Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf Basis bestehender höchstgerichtlicher Rsp zutreffend verneint. Mit dessen Beurteilung, dass auch die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung der Beklagten nicht gegeben seien, setzt sich die Klägerin in ihrer Revision erst gar nicht auseinander.
 
 

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