Die dem Anleger auferlegte Behauptungs- und Beweislast knüpft an eine hypothetische Veranlagung am Kapitalmarkt an; sie kommt also nicht zur Anwendung, wenn feststeht, dass der Anleger das zur Verfügung stehende Geld bei korrekter Beratung anders verwendet hätte; abgesehen davon stellt die ausgesprochene Vermutung einer Veranlagung am Kapitalmarkt bei vorgefasstem Anlageentschluss keine die freie Beweiswürdigung ausschließende Beweisregel dar, sondern selbstverständlich bloß eine naheliegende Schlussfolgerung, die durch gegenteilige Feststellungen widerlegt werden kann
GZ 3 Ob 109/19d, 04.11.2019
OGH: Nach der Rsp trifft den Geschädigten beim Anlegerschaden die Behauptungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er bei korrekter Information die tatsächlich gezeichneten Wertpapiere nicht erworben hätte, sondern auch für die Wahl einer hypothetischen Alternativanlage bei korrekter Information und deren Entwicklung. Die Begründung dafür liegt darin, dass nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der Anleger bei richtiger Beratung eine völlig risikolose Veranlagung genommen hätte; der Anleger, der bei korrekter Information zwar vom Aktienkauf Abstand genommen, jedoch ein anderes Wertpapier erworben hätte, bei dem es inzwischen auch zu Wertverlusten gekommen wäre, würde durch die Rückerstattung des vollen Kaufpreises gegen Rückgabe der erworbenen Papiere insofern einen Vorteil gegenüber der hypothetischen Entwicklung erlangen, als die bei den hypothetischen Käufen sonst entstandenen Verluste nicht berücksichtigt würden. Dem entsprechend wäre die Lage nur dann anders, wenn der Anleger ausnahmsweise bei korrekter Information keine Wertpapiere erworben, sondern das Geld auf ein Sparbuch gelegt und jedenfalls keine Kursverluste erlitten hätte; allein bei Zutreffen dieser Umstände wäre also der volle Erwerbspreis an den Anleger zurückzuerstatten. Der OGH hielt an dieser Rsp fest, wonach die Behauptungs- und Beweislast für die Wahl und die Entwicklung der hypothetischen Alternativanlage – also des Minuenden bei der Ermittlung des rechnerischen Schadens – den Anleger trifft. Dies gilt selbstverständlich nur unter der Voraussetzung, dass der Kläger bei korrekter Beratung überhaupt veranlagt hätte, was bei einem vorgefassten Anlageentschluss im Regelfall anzunehmen ist.
Wie die Ausnahmen vom Regelfall durch Hinweise auf ein Sparbuch und das Fehlen von Kursverlusten zeigen, knüpft die dem Anleger auferlegte Behauptungs- und Beweislast an eine hypothetische Veranlagung am Kapitalmarkt an. Sie kommt also nicht zur Anwendung, wenn – wie hier – feststeht, dass der Anleger das zur Verfügung stehende Geld bei korrekter Beratung anders verwendet hätte. Abgesehen davon stellt die ausgesprochene Vermutung einer Veranlagung am Kapitalmarkt bei vorgefasstem Anlageentschluss keine die freie Beweiswürdigung ausschließende Beweisregel dar, sondern selbstverständlich bloß eine naheliegende Schlussfolgerung, die durch gegenteilige Feststellungen widerlegt werden kann. Das ist hier der Fall, weil vom Erstgericht – für den OGH bindend – festgestellt wurde, dass die Klägerin das Geld bei korrekter Beratung zur Renovierung des Hauses ihres Ehemanns verwendet, also zweifellos nicht dem Kapitalmarkt zugeführt hätte. Darauf, ob bei der Klägerin von vornherein ein vorgefasster Anlageentschluss bestand, der hier – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – ohnehin von konkreten Bedingungen abhängig war, die nicht erfüllt waren – was der Klägerin allerdings verborgen blieb –, kommt es daher entgegen der Ansicht der Revisionsbeantwortung nicht an. Da zum hypothetischen Alternativverhalten feststeht, dass sie das in die Zertifikate investierte Geld bei korrekter Beratung nicht am Kapitalmarkt veranlagt hätte, bedurfte es naturgemäß weder Behauptungen (und Feststellungen) zur Entwicklung einer solchen Veranlagung noch zur Frage, ob der Klägerin dabei das Kapital erhalten geblieben wäre. Denn die unterbliebene Investition kann mit kapitalerhaltendem Vorgehen gleichgesetzt werden. Der (hypothetische) Verbrauch des Geldes durch die Klägerin für andere (hier private) Zwecke hat daher bei der Prüfung der Kausalität und der Schadensbezifferung außer Betracht zu bleiben und kann der Beklagten deshalb nicht zugute kommen.