Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gem § 5 Abs 1 StVO) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gem § 58 Abs 1 StVO vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen
GZ Ra 2019/02/0167, 11.11.2019
VwGH: Durch die klinische Untersuchung kann zwar die Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden. Nach einer solchen Feststellung ist jedoch zwingend eine Blutabnahme vorzunehmen. Erst die Blutabnahme bringt demnach Gewissheit, ob der durch die klinische Untersuchung gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf eine Suchtgifteinnahme zurückzuführen, zutrifft.
Die Bedeutung der klinischen Untersuchung liegt jedenfalls in der Feststellung, ob der Lenker fahrtüchtig ist, was im Revisionsfall verneint wurde.
Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gem § 5 Abs 1 StVO) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gem § 58 Abs 1 StVO vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen.
Das VwG hat daher bei seiner Beurteilung, ob beim Mitbeteiligten (auch) eine Beeinträchtigung wegen Suchtgiftkonsums vorlag, zutreffend die der Blutuntersuchung vorgelagerte klinische Untersuchung nicht herangezogen, sondern hat sein Erkenntnis auf die Ergebnisse der in der Zulässigkeitsbegründung nicht angezweifelten medizinischen Gutachten gestützt, die eine Beeinträchtigung des Mitbeteiligten durch Suchtgift übereinstimmend ausgeschlossen haben, weil im Blut lediglich das nicht psychoaktive Stoffwechselprodukt Benzoylecgonin nachweisbar gewesen sei.