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Fremdenrecht

VwGH: § 21 BFA-VG – Unterlassung einer beantragten Verhandlung

In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben

06. 01. 2020
Gesetze:   § 21 BFA-VG, § 6 AsylG 2005, § 7 AsylG 2005, § 107b StGB, Art 8 EMRK
Schlagworte: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Unterlassung einer beantragten Verhandlung

 
GZ Ra 2019/18/0418, 18.11.2019
 
VwGH: Die Revision rügt den Entfall der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Durchführung einer Verhandlung sei infolge der gegen den Revisionswerber erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geboten gewesen. Der Revision ist insofern zuzustimmen, als bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (iZm der Verhängung eines auf sechs Jahre befristeten Einreiseverbots nach einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung gem § 107b Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und abgebrochenen Besuchskontakten zu der minderjährigen Tochter siehe VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0052).
 
Um einen solchen eindeutigen Fall hat es sich hier gehandelt. Zum einen stellt nämlich die über einen mehrjährigen Zeitraum fortgesetzte massive Gewalttätigkeit des Revisionswerbers gegenüber seinen ehemaligen Lebensgefährtinnen und seiner minderjährigen Tochter eine schwere Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar und rechtfertigt die vom BVwG angenommene Gefährdungsprognose. Zum anderen stand den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und der Verhängung des Einreiseverbots ein nur wenig ausgeprägtes Privat- und Familienleben des Revisionswerbers gegenüber, zumal er nicht bestreitet, dass aufgrund eines verhängten Kontaktverbots die Besuchskontakte zu seiner Tochter abgebrochen wurden. Der Einwand, es wäre schon aufgrund der gegen den Revisionswerber erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen, trifft daher nicht zu.
 
Im Übrigen lässt die Revision nicht erkennen, aus welchem Grund die Einschätzung des BVwG, es lägen fallbezogen die Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs 7 BFA-VG vor, von den diesbezüglich in der stRsp des VwGH aufgestellten Kriterien abweichen würde. Insbesondere zeigt die Revision nicht auf, dass iZm der Erstellung einer Gefährdungsprognose iSv § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen wäre.
 
 

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