Das in Rede stehende Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung gem § 107b Abs 1 und Abs 3 Z 1 und Z 2 erster Fall StGB ist vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nicht grundsätzlich ausgeschlossen; in der Rsp des VwGH wird allerdings auch betont, dass es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein "besonderes schweres Verbrechen" vorliegt, nicht ankommt; so genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist; die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei ua auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist; bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen
GZ Ra 2019/18/0418, 18.11.2019
VwGH: Gem § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde der in § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 genannte Ausschlussgrund herangezogen.
Nach der Rsp des VwGH fallen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSv § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen.
Der VwGH hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art 33 Abs 2 GFK handelt. Insofern ist das in Rede stehende Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung gem § 107b Abs 1 und Abs 3 Z 1 und Z 2 erster Fall StGB vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nicht grundsätzlich ausgeschlossen. In der Rsp des VwGH wird allerdings auch betont, dass es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein "besonderes schweres Verbrechen" vorliegt, nicht ankommt. So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei ua auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen.
Das BVwG hat eine konkrete fallbezogene Prüfung des vom Revisionswerber verübten Verbrechens, aufgrund dessen er zu einer fünfjährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, vorgenommen und insbesondere die im vorliegenden Fall relevanten Tatumstände, nämlich die massiven Formen von Gewalt, einschließlich schwerer Körperverletzungen, die Zahl der - zum Teil unmündigen - Opfer, die Brutalität der Taten, ihre Folgen für die Lebensführung der Opfer sowie den langen Tatzeitraum und die Vielzahl der Tatwiederholungen berücksichtigt und auch auf vom LG Krems herangezogene Milderungsgründe Bedacht genommen. Dass das BVwG bei der Beurteilung, wonach im Revisionsfall ein besonders schweres Verbrechen iSv § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 vorliege, von den Leitlinien der Jud des VwGH abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf.