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Verfahrensrecht

VwGH: § 24 Abs 4 VwGVG – Absehen von beantragter mündlicher Verhandlung

Steht der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen, darf sich das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben; die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw einer Partei) verlangt damit dessen Einvernahme vor dem erkennenden VwG; bei widersprüchlichen Zeugenaussagen ist es zur Wahrheitsfindung erforderlich, in konkreter Fragestellung die jeweiligen Aussagen des einen Zeugen den eine gegenteilige Position einnehmenden anderen Zeugen vorzuhalten; dies gilt im gleichen Maße für die jeweiligen Aussagen der Partei selbst

06. 01. 2020
Gesetze:   § 24 VwGVG, §§ 37 ff AVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Absehen von beantragter mündlicher Verhandlung, widersprüchliche Zeugenaussagen

 
GZ Ra 2019/17/0089, 12.11.2019
 
VwGH: Nach der hg Rsp lassen die Akten iSd § 24 Abs 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbingen des Revisionswerbers vor dem VwG ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
 
Gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen gehört es jedoch zu den grundlegenden Pflichten des VwG, dem in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. Steht der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen, darf sich das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw einer Partei) verlangt damit dessen Einvernahme vor dem erkennenden VwG. Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen ist es zur Wahrheitsfindung erforderlich, in konkreter Fragestellung die jeweiligen Aussagen des einen Zeugen den eine gegenteilige Position einnehmenden anderen Zeugen vorzuhalten. Dies gilt im gleichen Maße für die jeweiligen Aussagen der Partei selbst.
 
Diesen Vorgaben hat das BFG jedoch nicht entsprochen, weil es trotz widersprechender Angaben der Partei und der Amtsorgane zum behaupteten Schlag gegen den Kopf/Halsbereich den maßgeblichen - strittigen - Sachverhalt ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung feststellte und eine Beweiswürdigung durchführte, ohne die beteiligten Personen unmittelbar gehört zu haben. Das zur Amtswegigkeit verpflichtete VwG hat damit insbesondere dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Aufnahme der erforderlichen Beweise nicht entsprochen und sich derart auch keinen unmittelbaren Eindruck von dem Revisionswerber bzw dessen Glaubwürdigkeit verschafft.
 
 

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