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Verfahrensrecht

OGH: Zur Rekurslegitmation naher Angehöriger im Erwachsenenschutzverfahren

Aus § 127 Abs 3 AußStrG, wonach nahe Angehörige des Betroffenen nur im Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Rechtsmittelrecht haben, folgt, dass dies nicht auch in Bezug auf im Zuge eines Erwachsenenschutzverfahrens gefasste Beschlüsse (hier: Genehmigung der Wohnsitzverlegung) gelten kann

31. 12. 2019
Gesetze:   §§ 268 f ABGB, § 127 AußStrG
Schlagworte: Erwachsenschutzrecht, Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, Rekursrecht naher Angehöriger, Bestellungsverfahren, sonstige Beschlüsse, Wohnsitzverlegung

 
GZ 3 Ob 148/19i, 04.11.2019
 
OGH: Nach § 127 Abs 3 AußStrG steht einem Angehörigen iSd Abs 1 (das sind nur der Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte, die Eltern und volljährigen Kinder der betroffenen Person), dessen Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters (nur) im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Rekurs zu.
 
Angesichts dieser Rechtslage scheidet die Annahme einer Rechtsmittellegitimation der Schwester des Betroffenen im vorliegenden Fall ein Rekursrecht habe, jedenfalls aus: Aus der Regelung, wonach nahe Angehörige des Betroffenen lediglich im Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein (inhaltlich beschränktes) Rechtsmittelrecht haben, folgt, dass dies nicht auch in Bezug auf im Zuge eines Erwachsenenschutzverfahrens gefasste Beschlüsse wie hier auf Genehmigung der Wohnsitzverlegung gelten kann. Außerhalb der gesetzlichen Sonderregelung des § 127 Abs 3 AußStrG werden im Erwachsenenschutzverfahren nämlich ausschließlich die Interessen der betroffenen Person selbst geschützt.
 
Dieses Ergebnis wird auch durch die Systematik des neuen Erwachsenenschutzverfahrens bestätigt: Geschwister des Betroffenen zählen zu den nächsten Angehörigen iSd § 268 Abs 2 ABGB, die in den in § 269 ABGB angeführten Angelegenheiten, zu denen insbesondere die Änderung des Wohnortes gehört (§ 269 Abs 1 Z 6 ABGB), mangels Vorsorgevollmacht iSd § 260 ABGB oder eines gewählten Erwachsenenvertreters iSd § 264 ABGB als gesetzliche Erwachsenenvertreter in Betracht kommen. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter ist nur zu bestellen, wenn eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt (§ 271 Z 4 ABGB); die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist also subsidiär zu dieser. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist gleichsam „ultima ratio“ und kann nur dann angewendet werden, wenn keine der übrigen Vertretungsarten greift.
 
Umgekehrt kommt Angehörigen des Betroffenen im Umfang der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters keine Vertretungsbefugnis (mehr) zu: Will ein Angehöriger des Betroffenen diesen anstelle des gerichtlichen Erwachsenenvertreters vertreten, steht ihm nur die Möglichkeit offen, beim Pflegschaftsgericht seine Bestellung zum gesetzlichen Erwachsenenvertreter anzuregen. Ausgehend davon wäre es aber systemwidrig, einem Angehörigen des Betroffenen im Erwachsenenschutzverfahren außerhalb der Sondernorm des § 127 Abs 3 AußStrG Rechtsmittellegitimation zuzuerkennen.
 
 

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