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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, ob sich der Grenzbetrag nach § 1 Abs 4 Z 3 IESG auf die Anzahl der nicht konsumierten Zeitausgleichsstunden ohne Zuschlag bezieht

§ 1 Abs 4 Z 3 IESG ist dahingehend auszulegen, dass diese Regelung den Grenzwert auf den Begriff der Stunde als Zeiteinheit bezieht; der Überstundenzuschlag vervielfacht nicht die geleistete Arbeitszeit, sondern erhöht den Stundenlohn; dieser ist daher einschließlich allfälliger Zuschläge nur bis zum Grenzbetrag gesichert

31. 12. 2019
Gesetze:   § 1 IESG
Schlagworte: Insolvenzentgeltsicherung, Zeitausgleich, Überstundenzuschlag, Grenzbetrag

 
GZ 8 ObS 1/19h, 29.08.2019
 
OGH: Es trifft zu, dass es nach dem Ergebnis der Vorinstanzen für die Deckelung mit den Grenzbeträgen nicht auf die rechtliche Qualität der abzugeltenden Arbeitsstunden oder darauf, woraus sich das pro Stunde zustehende Entgelt zusammensetzt, ankommt. Dieser Zugang entspricht aber durchaus dem System der Insolvenz-Entgeltsicherung.
 
Die Deckelung der Ansprüche mit Grenzbeträgen findet ihre Rechtfertigung darin, dass nach dem IESG die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts sowie des Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind, versichert ist. Ansprüche, die nicht mit einem typischen Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, oder deren Höhe nicht mehr zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts notwendig ist, sind entweder überhaupt nicht gesichert oder unterliegen zeitlichen und betraglichen Beschränkungen.
 
Das Überstundenentgelt unterlag vor der Novelle BGBl I Nr 123/2017, mit dem § 1 Abs 4 Z 3 IESG neu eingeführt wurde, der Anspruchsbegrenzung gem § 1 Abs 4 Z 1 IESG für jene Perioden, in denen die Überstunden geleistet wurden. Der OGH hat dazu bereits klargestellt, dass dann, wenn durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses der vereinbarte Zeitausgleich unmöglich wird, anstelle des Zeitausgleichs wieder die ursprüngliche Entgeltforderung für Überstunden tritt, wobei für die Zwecke des IESG nur die ursprüngliche Rechtsnatur als Entgelt maßgeblich ist. Diese Rsp steht den Argumenten der Revision entgegen, die das Rechtsproblem nur aus dem Blickwinkel betrachtet, wie viele Normalstunden an Zeitausgleich der Kläger hypothetisch zur Abgeltung seiner Überstunden konsumieren hätte können.
 
Die Anwendung des Grenzbetrags der doppelten Höchstbeitragsgrundlage hatte schon nach der Rechtslage vor der Novelle zur Folge, dass das Überstundenentgelt bei höheren Einkommen allenfalls nicht zur Gänze, oder – bei Überschreitung der doppelten Höchstbeitragsgrundlage durch andere Bezüge in derselben Periode – sogar überhaupt nicht gesichert sein konnte. Für geleistete Überstunden, für die nie Zeitausgleich vereinbart war und die deshalb nicht dem § 1 Abs 4 Z 3 IESG unterliegen, gilt dies weiterhin unverändert.
 
Die mit § 1 Abs 4 Z 3 IESG aus den in den Materialien genannten Gründen der Verwaltungsvereinfachung neu geschaffene Zuordnung sämtlicher rückgewandelten Zeitguthaben zu jener Abrechnungsperiode, in der das Entgelt dafür fällig wird, erforderte die Einführung eines zusätzlichen Sicherungsgrenzbetrags, um dem außerordentlichen Charakter dieses Abrechnungspostens Rechnung zu tragen und Sicherungsdefizite hintanzuhalten.
 
Dies bedeutet aber nicht, dass damit das Konzept der pauschalen Sicherungshöchstgrenzen aufgegeben werden sollte, die sich – soweit das Gesetz nicht selbst Ausnahmen vorsieht – nicht am Rechtsgrund der einzelnen Entgeltbestandteile, sondern an ihrer rechnerischen Summe orientiert.
 
 

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