Gem § 354 EO zu vollziehende Geldstrafen und Haftstrafen haben keinen repressiven, sondern nur einen auf die künftige Willensbeugung des Verpflichteten abzielenden Zweck; dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn der Organwalter, der für die Verpflichtete künftig handeln soll, nicht mehr vertretungsbefugt ist
GZ 3 Ob 111/19y, 04.11.2019
OGH: Die Rechtsansicht des Rekursgerichts entspricht der völlig hLuRsp, dass die Löschung einer Gesellschaft nach § 40 FBG mit konstitutiver Wirkung auch zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren führt, selbst wenn die Gesellschaft trotz Löschung noch fortbesteht, weil etwa noch Aktivvermögen vorhanden ist.
Mit der Verhängung der Haft über den Organwalter einer juristischen Person soll gegen ihn ein Zwangsmittel vollzogen werden, damit die Gesellschaft als verpflichtete Partei durch ein Handeln jener Person, die allein für sie handeln kann, erfüllt (Repräsentationsgedanke). Allerdings haben gem § 354 EO zu vollziehende Geldstrafen und Haftstrafen keinen repressiven, sondern nur einen auf die künftige Willensbeugung des Verpflichteten abzielenden Zweck. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn der Organwalter, der für die Verpflichtete künftig handeln soll, nicht mehr vertretungsbefugt ist, er also gar nicht mehr (wie der Revisionsrekurs meint) „namens der Gesellschaft titelmäßig […] leisten“ kann.
Die Verweigerung der Androhung einer Beugehaft nach § 354 EO über den früheren Geschäftsführer durch die Vorinstanzen widerspricht dieser Jud nicht, sondern ist vielmehr die logische Konsequenz daraus.