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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob der Risikoausschluss nach Art 7.1.6 ARB 2008 auch einen Rechtsstreit erfasst, der iZm dem Abschluss einer indexgebundenen Lebensversicherung die Herausgabe von Urkunden zur Vorbereitung eines späteren Prozesses betrifft

Die vom Kläger behauptete Verweigerung der nach § 3 VersVG geschuldeten Urkundenherausgabe ist ein (selbständiger) Pflichtverstoß der nach Versicherungsbeginn erfolgte und daher nicht vorvertraglich, sondern grundsätzlich deckungspflichtig ist; ein Pflichtverstoß des Lebensversicherers und damit Deckungspflicht der Beklagten liegt allerdings nur insoweit vor, als die Herausgabepflicht des Lebensversicherers lediglich den Versicherungsantrag und sonstige vom Versicherungsnehmer stammende, den Lebensversicherungsvertrag betreffenden Erklärungen umfasst

31. 12. 2019
Gesetze:   Art 7 ARB 2008, § 3 VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Rechtsschutzversicherung, indexgebundene Lebensversicherung, Risikoausschluss, Herausgabe von Urkunden

 
GZ 7 Ob 52/19a, 23.10.2019
 
OGH: Die vom Kläger behauptete Verweigerung der nach § 3 VersVG geschuldeten Urkundenherausgabe ist ein (selbständiger) Pflichtverstoß der nach Versicherungsbeginn erfolgte und daher nicht vorvertraglich, sondern grundsätzlich deckungspflichtig ist.
 
Die Risikoausschlüsse nach Art 7.1.5 und Art. 7.1.6 ARB 2008 greifen jeweils nicht, weil zwischen der angestrebten Urkundenherausgabe und einer Grunderwerbsfinanzierung kein adäquater Zusammenhang besteht und die Lebensversicherung auch kein Finanzinstrument iSd § 48a Abs 1 Z 3 BörseG darstellt. Sonstige Einwände gegen die Deckungspflicht macht die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung nicht mehr geltend.
 
Ein Pflichtverstoß des Lebensversicherers und damit Deckungspflicht der Beklagten liegt allerdings nur insoweit vor, als die Herausgabepflicht des Lebensversicherers lediglich den Versicherungsantrag und sonstige vom Versicherungsnehmer stammende, den Lebensversicherungsvertrag betreffenden Erklärungen umfasst. Dies gilt gemessen am Klagebegehren für das Anlegerprofil als die Beantwortung des Fragenkatalogs über die persönlichen Anlageziele durch den Versicherungsnehmer, eine vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärung über eine erfolgte Risikobelehrung, den Versicherungsantrag, die Versicherungspolizze sowie sämtliche weiteren Erklärungen des Versicherungsnehmers welche im Hinblick auf den Lebensversicherungsvertrag abgegeben wurden. Insoweit erweist sich das Klagebegehren und damit die Revision als berechtigt, während das Mehrbegehren abzuweisen war.
 
 

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