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Zivilrecht

OGH: Zur Verpflichtungserklärung nach § 21 Abs 1 FPG

Eine kurzfristige Aus- und Einreise während oder kurz nach Ablauf des „Einladungszeitraums“ lässt weder den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der „Einladung“ des Fremden und dessen kostenverursachender Handlung (Stellung eines Asylantrags) entfallen, noch den diesbezüglichen „Ursachenzusammenhang

31. 12. 2019
Gesetze:   § 21 FPG, § 879 ABGB
Schlagworte: Fremdenrecht, Erteilung eines Einreisevisums, Verpflichtungserklärung, Sittenwidrigkeit, kurzzeitige Ausreise, Wiedereinreise, Asylantrag

 
GZ 1 Ob 152/19p, 23.10.2019
 
OGH: Gem § 21 Abs 3 FPG kann die Behörde einem Fremden trotz Vorliegens bestimmter in Abs 2 genannter Versagungsgründe (insbesondere wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte) ein Visum erteilen, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
 
Dem Einwand des Beklagten, die Verpflichtungserklärung sei für ihn iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend, steht entgegen, dass diese Bestimmung nur auf AGB und Vertragsformblätter anzuwenden ist, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen. Diese Ausnahme von der Inhaltskontrolle ist zwar eng auszulegen, die Beschreibung der Leistung selbst - hier des Umfangs der Haftung des Beklagten - fällt aber jedenfalls darunter. Auf eine (allgemeine) Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB stützt sich der Beklagte nicht. Eine aus einer übermäßigen (bei Abgabe der Erklärung nicht abschätzbaren) Belastung abgeleitete Sittenwidrigkeit einer vergleichbaren Verpflichtungserklärung hat der OGH auch bereits verneint.
 
Der Beklagte steht weiters auf dem Standpunkt, dass sich die Verpflichtungserklärung nicht auf Kosten erstrecke, die durch einen nach Aus- und Wiedereinreise des Fremden (also während seines zweiten Aufenthalts) gestellten Asylantrag angefallen sind, weil diese Kosten mit der „Einladung“ zum ersten Aufenthalt, auf den sich die Verpflichtungserklärung ausschließlich bezog, in keinem unmittelbaren Zusammenhang stünden.
 
Es spielt allerdings für die rechtliche Beurteilung keine Rolle, ob der Fremde, bevor er in Österreich um Asyl ansucht, für ein paar Tage aus Österreich in ein anderes Schengen-Land aus- und wieder eingereist ist. Eine solche (kurzfristige) Aus- und Einreise während oder kurz nach Ablauf des „Einladungszeitraums“ lässt weder den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der „Einladung“ des Fremden und dessen kostenverursachender Handlung (Stellung eines Asylantrags) entfallen (die Verpflichtungserklärung bezieht sich auch auf einen über den Einladungszeitraum hinausgehenden Aufenthalt des Fremden), noch den diesbezüglichen „Ursachenzusammenhang“, wäre die behauptete Aus- und Einreise ohne das aufgrund der Verpflichtungserklärung erteilte Schengen-Visum doch gar nicht möglich gewesen. Ob der Beklagte das kostenverursachende Verhalten des Fremden verhindern hätte können, spielt für seine Haftung keine Rolle.
 
 

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