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Zivilrecht

OGH: Zu den Informationspflichten eines Rechtsanwaltes

Die Informationspflicht des § 5a Abs 1 Z 3 KSchG über den Gesamtpreis der Leistung gilt auch für Rechtsanwälte; bereicherungsrechtlich hat der Mandant uU nur das Pauschalhonorar zu ersetzen, das er mit einem anderen Anwalt vereinbaren hätte können

31. 12. 2019
Gesetze:   § 5a KSchG, §§ 1 FAGG, § 877 ABGB, § 1431 ABGB, § 1437 ABGB
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Rechtsanwalt, Mandant, Informationspflichten, Gesamtpreis der Leistung, Irrtumsanfechtung, Rückabwicklung, Bereicherung, AHK, Pauschalhonorar

 
GZ 3 Ob 112/19w, 04.11.2019
 
OGH: Gem § 5a Abs 2 Z 7 KSchG gelten die in Abs 1 festgelegten Informationspflichten nicht für Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen. Zur vergleichbaren Ausschlussnorm des § 1 Abs 2 Z 6 FAGG wurde bereits ausgesprochen, dass sich diese nicht auch auf einen Immobilienmaklervertrag erstreckt. Nach dem klaren Wortlaut des Ausnahmetatbestands bezieht sich dieser nur auf den Vertrag über die Übertragung des Eigentums, also die Liegenschaftstransaktion selbst, nicht aber auch auf den Vertrag zwischen einem Konsumenten und einem Rechtsanwalt zwecks Errichtung eines Vertrags über eine Liegenschaftstransaktion. Die Informationspflicht des § 5a Abs 1 Z 3 KSchG über den Gesamtpreis der Leistung gilt daher auch für Rechtsanwälte.
 
Gem § 871 Abs 2 ABGB gilt der Irrtum eines Teils über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltendem Recht hätte aufklären müssen, immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrags und nicht bloß als solcher über den Beweggrund oder den Endzweck. Wer eine gesetzlich gebotene Aufklärung unterlässt, hat den Irrtum des Partners stets veranlasst. Die Kausalität des Irrtums für die Erklärung des Irrenden muss jedoch geprüft werden. Der Anfechtungsgegner ist behauptungs- und beweispflichtig dafür, dass das angefochtene Rechtsgeschäft auch dann abgeschlossen worden wäre, wenn er den Vertragspartner über den wahren Sachverhalt aufgeklärt hätte, dass also die Verletzung der Aufklärungspflicht keinen wesentlichen Irrtum bewirkt habe.
 
Richtig ist zwar, dass die Rechtsfolgen der Rückabwicklung nach § 877 ABGB jenen der §§ 1431 und 1437 ABGB entsprechen, weshalb - sofern die Rückstellung des Geleisteten unmöglich oder untunlich ist - ein Anspruch auf angemessenes Entgelt besteht. Allerdings kann dann, wenn eine Handlung geleistet wurde, (nur) ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden, dh der Empfänger schuldet Wertersatz nach Maßgabe seines Nutzens im Zeitpunkt der Leistung.
 
In der hier zu beurteilenden Konstellation hat der klagenden Rechtsanwalt daher nicht jedenfalls Anspruch auf jenes Honorar, das bei Abrechnung nach Einzelleistungen laut AHK angemessen ist, sondern nur auf jenen Betrag, den der Mandant bei Beauftragung eines „billigeren“ Rechtsanwalts für dieselbe Leistung zu zahlen gehabt hätte, weil dieser nur insoweit bereichert ist. Dass ein bestimmtes Honorar angemessen ist, bedeutet noch nicht, dass man dieselbe Leistung nicht auch - etwa durch Vereinbarung eines Pauschalhonorars anstelle der Abrechnung nach Einzelleistungen - deutlich billiger beziehen könnte.
 
 

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