Nach § 1358 ABGB kann auch ein Verwendungsanspruch iSd § 1042 ABGB auf denjenigen übergehen, der eine formell eigene, materiell aber fremde Schuld (hier: Abbruchkosten) tilgt
GZ 6 Ob 183/19h, 24.10.2019
OGH: Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt gem § 1358 Satz 1 ABGB in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. § 1358 ABGB geht weit über die Regelung des Bürgenregresses hinaus und findet ganz allgemein auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet. Fremde Schuld ist die Verbindlichkeit eines Dritten. Für die Anwendung des § 1358 ABGB genügt es, wenn aus der Sicht des Hauptschuldners eine formell eigene, materiell aber fremde Schuld vorliegt.
Wenngleich hier die klagende Partei Republik Österreich gegenüber dem Käufer einer Liegenschaft, dessen Kaufvertrag auf Grund eines Gerichtsfehlers ex tunc weggefallen ist, für die Abbruchkosten nicht bereicherungsrechtlich, sondern aus (schadenersatzrechtlicher) Amtshaftung haftet, so handelt es sich dabei dennoch um nichts anderes als die aus einem rechtskräftigen Abbruchsbescheid resultierenden Abbruchkosten. Diese sind aber vom Liegenschaftseigentümer zu tragen. Mit der Bezahlung dieser Kosten an den Käufer im Gefolge des Amtshaftungsprozesses hat somit die klagende Republik Österreich eine formell eigene, materiell aber fremde Schuld bezahlt. Nach § 1358 ABGB ist damit der gem § 1042 ABGB bestehende Verwendungsanspruch des Käufers gegen den Beklagten auf die klagende Partei übergegangen.