Das Berufungsgericht verneinte eine Aufklärungspflichtverletzung mit der Begründung, der Beklagten hätte aufgrund des Vertrags klar sein müssen, dass sie „nur zur zeitlich limitierten Nutzung der Systemleistungen berechtigt sei und nach Ablauf der Vertragslaufzeit keinen Anspruch auf Übernahme der programmierten Website haben würde“; dies bedarf angesichts des Umstands, dass der Vertrag befristet abgeschlossen und der vereinbarte „Systemumfang“ (auch die Homepage) nur zur Nutzung zur Verfügung gestellt wurde und außerdem – worauf die Beklagte in erster Instanz selbst hinwies – klar war, dass die Website auf konzerneigenen Servern (der Klägerin) „gehostet“ werde, keiner Korrektur; aufgrund welcher konkreten Umstände die Revisionswerberin dennoch – für die Klägerin erkennbar – davon ausgegangen sei, die Homepage nach Vertragsbeendigung weiter nutzen zu dürfen, legt sie nicht überzeugend dar
GZ 1 Ob 203/19p, 19.11.2019
OGH: Soweit die Revisionswerberin ihrer Irrtumsanfechtung die Prämisse zugrundelegt, dass sie bei richtigem Vertragsverständnis – entgegen ihrer Vorstellung bei Vertragsabschluss – nach Vertragsbeendigung nicht über die Website verfügen dürfe, ist zwar davon auszugehen, dass eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung einen Geschäftsirrtum grundsätzlich veranlassen kann. Es besteht aber keine allgemeine Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für seine Willensbildung von Bedeutung sein könnten. Eine solche Pflicht wäre nur dann anzunehmen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten darf, etwa wenn sonst der Vertragszweck gefährdet wäre oder ein Schaden droht. Die Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners. Ob und in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht besteht, ist stets eine Frage des Einzelfalls.
Das Berufungsgericht verneinte eine Aufklärungspflichtverletzung mit der Begründung, der Beklagten hätte aufgrund des Vertrags klar sein müssen, dass sie „nur zur zeitlich limitierten Nutzung der Systemleistungen berechtigt sei und nach Ablauf der Vertragslaufzeit keinen Anspruch auf Übernahme der programmierten Website haben würde“. Dies bedarf angesichts des Umstands, dass der Vertrag befristet abgeschlossen und der vereinbarte „Systemumfang“ (auch die Homepage) nur zur Nutzung zur Verfügung gestellt wurde und außerdem – worauf die Beklagte in erster Instanz selbst hinwies – klar war, dass die Website auf konzerneigenen Servern (der Klägerin) „gehostet“ werde, keiner Korrektur. Aufgrund welcher konkreten Umstände die Revisionswerberin dennoch – für die Klägerin erkennbar – davon ausgegangen sei, die Homepage nach Vertragsbeendigung weiter nutzen zu dürfen, legt sie nicht überzeugend dar. Schließlich wird der selbständig tragfähigen Begründung des Berufungsgerichts, wonach die Kausalität des behaupteten Irrtums für den Vertragsabschluss nicht nachgewiesen wurde, nur entgegengehalten, dass die Negativfeststellung auf einer unrichtigen Beweiswürdigung beruhe, was in dritter Instanz aber nicht mehr geltend gemacht werden kann.