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Zivilrecht

OGH: Tierarztgutachten – zur Frage, ob es sich bei der Bestimmung des § 19 Abs 1 Tierärztegesetz um ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB handelt

Auch wenn der Schutz von Individualinteressen durch § 19 Tierärztegesetz intendiert sein mag, so ist doch nicht ersichtlich, inwieweit der Personenkreis über den dargestellten Schutzbereich hinausgehen und nicht nur den Sorgfaltsmaßstab festlegen sollte

31. 12. 2019
Gesetze:   § 1299 ABGB, § 1311 ABGB, § 19 Tierärztegesetz
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Tierarzt, Gutachten, Sorgfaltsmaßstab, Schutzgesetz

 
GZ 8 Ob 96/19d, 25.10.2019
 
OGH: Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen. Sie bezwecken durch die Umschreibung konkreter Verhaltenspflichten, einem Schadenseintritt vorzubeugen. § 1299 ABGB begründet keine besonderen Pflichten, sondern hebt nur – im Vergleich zu § 1297 ABGB – den Verschuldensmaßstab an. Er ist für sich kein Schutzgesetz.
 
Gem § 19 Abs 1 Tierärztegesetz darf ein Tierarzt Zeugnisse und Gutachten nur nach gewissenhafter Erhebung und Untersuchung und unter genauer Beachtung der Regeln, Erkenntnisse und Erfahrungen der Veterinärmedizin nach seinem besten Wissen und Gewissen abgeben. Diese Bestimmung stellt die Grundsätze auf, nach denen tierärztliche Zeugnisse und Gutachten zu erstellen sind. Damit wird der vom Tierarzt bei der Erstellung von Zeugnissen und Gutachten grundsätzlich einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab gesetzlich festgelegt. Nach stRsp ist bei Schutzgesetzen auch zu prüfen, welchen Personenkreis sie schützen sollen. Auch wenn der Schutz von Individualinteressen durch § 19 Tierärztegesetz intendiert sein mag, so ist doch nicht ersichtlich, inwieweit der Personenkreis über den dargestellten Schutzbereich hinausgehen und nicht nur den Sorgfaltsmaßstab festlegen sollte.
 
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, § 19 Abs 1 Tierärztegesetz sei – ähnlich wie § 1299 ABGB – kein Schutzgesetz, das den Kläger erfasse, bewegt sich vor diesem Hintergrund in dem von der Rsp vorgegebenen Rahmen.
 
 

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