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Zivilrecht

OGH: Sachverständigenhaftung – deliktische Haftung; Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter

Entgegen der Meinung des Revisionswerbers verleitet allein die hier vereinbarte Verpflichtung des Auftraggebers, den Sachverständigen gegenüber allfälligen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, einen verständigen Dritten nicht zu der Annahme, dass sich die gutachterliche Aussage, obwohl eine schriftliche Zustimmung des Sachverständigen zur Weitergabe der Expertise nicht vorliegt, doch an ihn richten könnte

31. 12. 2019
Gesetze:   § 1299 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Sachverständigenhaftung, deliktische Haftung, Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, Freigabe nur für interne Verwendung

 
GZ 8 Ob 96/19d, 25.10.2019
 
OGH: Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach den §§ 1299, 1300 ABGB ist grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt. Eine deliktische Haftung gegenüber Dritten für reine Vermögensschäden kommt daher idR nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz („wissentlich“) des Beklagten in Betracht.
 
Der Kläger meint in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe anlässlich der Behandlung der Beweisrüge das Vorliegen von Vorsatz bzw Wissentlichkeit konzediert, weil es darauf verwiesen habe, dass die beantragten Ersatzfeststellungen, die ua eine wissentliche Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten beinhaltet hätten, vom Erstgericht im Wesentlichen ohnehin getroffen worden seien. Allerdings zeigt schon die Einschränkung „im Wesentlichen“, dass sich die getroffenen und die gewünschten Feststellungen selbst nach Einschätzung des Berufungsgerichts nicht zur Gänze decken. Ein vorsätzliches Handeln bzw Unterlassen des Beklagten ergibt sich aus den – vom Berufungsgericht übernommenen – erstgerichtlichen Feststellungen nicht. Davon gehen auch die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts aus. Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt nicht vor.
 
Darüber hinaus haftet der Sachverständige dem Dritten dann, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter vorliegt oder die objektiv-rechtlichen Schutzpflichten auf den Dritten zu erstrecken sind.
 
Ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter wird angenommen, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgte. Nunmehr überwiegend wird die Sachverständigenhaftung allerdings auf objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten gestützt, zumal die Konstruktion des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in jenen Fällen an ihre Grenzen stößt, in denen der Vertragspartner des Sachverständigen und der Dritte gegenläufige Interessen verfolgen. Das ist hier bei H***** als Verkäufer und dem Kläger als Nachfolgekäufer des Pferdes der Fall.
 
Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird. Geschützt ist demnach ein Dritter, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher va, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Ausschlaggebend ist, wie ein verständiger Informationsempfänger die Expertise auffassen durfte.
 
Das Berufungsgericht kam im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass der Beklagte angesichts der Bestimmung des § 6 im Ankaufsgutachten keine Vertrauensgrundlage gegenüber dem Kläger geschaffen habe, weil der Beklagte davon habe ausgehen dürfen, dass das Gutachten ohne seine schriftliche Zustimmung nicht weitergegeben werde, und dem Kläger hätte klar sein müssen, dass das Gutachten nicht für ihn bestimmt, also gerade nicht drittgerichtet sei.
 
Diese (einzelfallbezogene) Beurteilung steht mit der zitierten Rsp in Einklang: Der Beklagte hat durch einen ausdrücklichen Hinweis im Gutachten selbst (anders zu einem bloß „internen Diskussionspapier“: 7 Ob 273/00y) seine Expertise nur für die interne Verwendung freigegeben. „Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung“ musste der Beklagte nicht mit Dispositionen – hier ja am Anlass der Gutachtenserstattung gar nicht beteiligter – Dritter auf Grundlage des Gutachtens rechnen. Er hat den Vertrauenstatbestand insofern erkennbar und für diese unabsehbaren Erweiterungen auch zulässig eingeschränkt, weil erst der geschaffene Vertrauenstatbestand die Haftung gegenüber dem Dritten begründet. Anderes wird für gutachterliche Aussagen zu gelten haben, die sich schon nach Natur und Zweck an Dritte bzw an die Öffentlichkeit richten. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers verleitet allein die hier vereinbarte Verpflichtung des Auftraggebers, den Sachverständigen gegenüber allfälligen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, einen verständigen Dritten nicht zu der Annahme, dass sich die gutachterliche Aussage, obwohl eine schriftliche Zustimmung des Sachverständigen zur Weitergabe der Expertise nicht vorliegt, doch an ihn richten könnte.
 
 

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