Der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 16 Abs 4 RAO kann sich nicht auf jene Leistungen beziehen, die bis zum Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes erbracht wurden, sondern umfasst die Sondervergütung nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs 4 erster Satz RAO nur die "darüber hinausgehenden Leistungen"; weder ist den Materialien noch dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung zu entnehmen, dass die Anrechnungsregel des § 16 Abs 4 RAO zusätzlich über die Ermittlung der "Sondervergütungsgrenze" hinausgehend zu tragen kommen sollte; hierzu ist aus den Materialien ersichtlich, dass die Anrechnungsregel "ist (...) gleichzuhalten" des § 16 Abs 4 zweiter Satz RAO lediglich bei der Ermittlung der "Sondervergütungsgrenze" heranzuziehen ist, bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel kommt sie dagegen nicht zum Tragen; die Höhe der Entlohnung ist auf geeignete Weise vorzunehmen, wie etwa durch einen angemessenen Zuschlag nach § 4 AHK
GZ Ra 2019/03/0014, 13.11.2019
VwGH: Der VwGH hat die von der Revision vermisste Auslegung von § 16 Abs 4 zweiter Satz RAO (BGBl I Nr 159/2013) bereits in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 10. Oktober 2018, Ra 2017/03/0061 bis 0062, Rn 20 bis 22, vorgenommen und damit die Rechtslage hinreichend geklärt. Zur näheren Begründung wird gem § 43 Abs 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen. Diesbezüglich wurde auch bereits ausgesprochen, dass sich der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 16 Abs 4 RAO nicht auf jene Leistungen beziehen kann, die bis zum Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes erbracht wurden, sondern die Sondervergütung nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs 4 erster Satz RAO nur die "darüber hinausgehenden Leistungen" umfasst.
Das hier angefochtene Erkenntnis entspricht zu dieser Frage der eben zitierten Rsp des VwGH.
Soweit in der Zulassungsbegründung nach § 28 Abs 3 VwGG weiter allgemein behauptet wird, durch das BRÄG 2013 sei eine Änderung des § 16 Abs 4 zweiter Satz RAO ("ist (...) gleichzuhalten") vorgenommen worden, ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass dieser Satz auch nach dem BRÄG 2013 gänzlich unverändert blieb. Weder ist den Materialien noch dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung zu entnehmen, dass die Anrechnungsregel des § 16 Abs 4 RAO zusätzlich über die Ermittlung der "Sondervergütungsgrenze" hinausgehend zu tragen kommen sollte.
Hierzu ist aus den Materialien ersichtlich, dass die Anrechnungsregel "ist (...) gleichzuhalten" des § 16 Abs 4 zweiter Satz RAO lediglich bei der Ermittlung der "Sondervergütungsgrenze" heranzuziehen ist, bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel kommt sie dagegen nicht zum Tragen. Die Höhe der Entlohnung ist auf geeignete Weise vorzunehmen, wie etwa durch einen angemessenen Zuschlag nach § 4 AHK.
Vorliegend wurde dem Revisionswerber ein Zuschlag gem § 4 AHK in der Höhe des Multiplikators von 20 zum Tarifansatz nach § 9 AHK abzüglich eines Abschlages von 25 % zugesprochen. Dass ausgehend davon die Höhe des Zuschlags sowie des Abschlags in rechtswidriger Weise festgesetzt worden wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht behauptet.