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Sicherheitsrecht

VwGH: Verhängung eines Waffenverbots (§ 12 WaffG) iZm Verurteilung wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB

Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde - wie auch des VwG - in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde; im Falle eines freisprechenden Urteils hat die Waffenbehörde und das nachprüfende VwG hingegen eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung des Waffenverbots rechtfertigt

29. 12. 2019
Gesetze:   § 12 WaffG, § 38 AVG, § 107 StGB
Schlagworte: Waffenrecht, Waffenverbot, gefährliche Drohung, Strafurteil, Freispruch, Bindungswirkung

 
GZ Ra 2019/03/0130, 11.11.2019
 
VwGH: Für die Verhängung eines Waffenverbots ist entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.
 
Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung iSd § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gem § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.
 
Liegen dem Waffenverbot Tatsachen zugrunde, die auch Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens waren, so ist überdies auf folgende Leitlinien in der stRsp des VwGH Bedacht zu nehmen:
 
Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde - wie auch des VwG - in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in bindender Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Waffenbehörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Im Falle eines freisprechenden Urteils hat die Waffenbehörde und das nachprüfende VwG hingegen eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung des Waffenverbots rechtfertigt.
 
Vor dem dargestellten Hintergrund (der Revisionswerber war wegen der in Rede stehenden Äußerung rechtskräftig nach § 107 Abs 1 StGB verurteilt worden) war das VwG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, seiner Beurteilung zu Grunde zu legen, dass der Revisionswerber in der genannten Weise einen anderen gefährlich bedroht hat. Dass eine derartige Bedrohung ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag, entspricht den Leitlinien der Rsp des VwGH.
 
 

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