Eine Revision, die die notwendigen Inhaltserfordernisse des § 28 VwGG nicht erfüllt, insbesondere abweichend von § 28 Abs 3 VwGG keine gesonderte Begründung enthält, weshalb die Revision entgegen dem Ausspruch des VwG für zulässig erachtet wird, ist ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen
GZ Ra 2019/20/0480, 25.11.2019
VwGH: Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der VwGH bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des VwG gem § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG hat der VwGH im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
Die vorliegende außerordentliche Revision enthält abweichend von § 28 Abs 3 VwGG keine gesonderte Begründung, weshalb die Revision entgegen dem Ausspruch des VwG für zulässig erachtet wird.
Der VwGH hat bereits in seiner Rsp festgehalten, dass eine solche Revision ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist.