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Verfahrensrecht

OGH: Zum Oppositionsgesuch iZm einen Prozesskostenvorschuss

Ein Vorschuss wird von der Forderung abgerechnet und nicht gegen sie aufgerechnet; der Oppositionsgrund besteht daher im Erlöschen der betriebenen Kostenforderung, das durch eine nachträgliche Widmung des schon früher geleisteten Prozesskostenvorschusses iSd § 1415 ABGB erfolgt

24. 12. 2019
Gesetze:   § 35 EO, § 40 §O, § 382 EO, § 1415 ABGB
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Oppositionsklage, Oppositionsgesuch, Prozesskostenvorschuss, Rechtskraft der Kostenentscheidung, Widmung der Zahlung

 
GZ 3 Ob 201/19h, 19.11.2019
 
OGH: Der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses iSd § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO stellt einen Ausfluss der Pflicht zur Leistung des gesetzlichen Unterhalts dar. Die Deckung notwendiger Prozess- und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt, wenn sich aus der Prozessgefahr oder Prozessführung ein besonderer Unterhaltsbedarf ergibt, den der Unterhaltsberechtigte aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann.
 
Es entspricht dem Wesen eines Kostenvorschusses, dass der Empfänger diesen mit den von ihm in der Folge tatsächlich aufgewendeten (Prozess-)Kosten verrechnen, also einen allfälligen Überschuss zurückzahlen muss. Auch der Prozesskostenvorschuss ist daher als zweckgebundener und verrechenbarer, bei Zweckverfehlung auch rückforderbarer Vorschuss zu behandeln. Ein Vorschuss wird von der Forderung abgerechnet und nicht gegen sie aufgerechnet.
 
Der Verpflichtete macht hier in seinem Oppositionsgesuch eine Verrechnung des Vorschusses geltend, indem er die Tilgung der betriebenen, aus dem Scheidungsverfahren stammenden Kostentitel durch seine Vorausleistung, dh die Verwertung des Prozesskostenvorschusses iS seiner Zweckwidmung, reklamiert, um eine unzulässige Doppelbelastung mit identen Kosten zu vermeiden. Das bedeutet eine nachträgliche Widmung einer schon im Voraus geleisteten Zahlung entsprechend § 1415 ABGB.
 
Da eine unzulässige Doppelbelastung erst dann in Betracht kommt, wenn nicht nur ein Vorschuss für bestimmte Kosten der Unterhaltsberechtigten erlegt wurde, sondern der Erleger darüber hinaus auch vom Gericht zum Ersatz dieser Kosten an die Unterhaltsberechtigte verpflichtet wird, scheidet eine Geltendmachung vor Rechtskraft der Kostenentscheidung und daher vor Schluss der Verhandlung im Titelprozess aus. Bis zur Rechtskraft der Kostenentscheidung steht ja gar nicht fest, ob und allenfalls in welcher Höhe der Erleger Kosten zu ersetzen hat. Der Oppositionsgrund besteht daher im Erlöschen der betriebenen Kostenforderung, das durch eine nachträgliche Widmung des schon früher geleisteten Prozesskostenvorschusses durch den Verpflichteten auf eine vom Zweck des Prozesskostenvorschusses erfasste, erst später titulierte Kostenschuld eintritt.
 
 

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