Es darf im Vorprüfungsverfahren (noch) nicht entschieden werden, ob die behaupteten Tatsachen oder Beweismittel im Hinblick auf ihren faktischen Gehalt konkret geeignet sind, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, insbesondere eine andere Würdigung der vorliegenden Beweise zu bewirken
GZ 1 Ob 178/19m, 23.10.2019
OGH: Wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, dass die Berücksichtigung der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte, ist der Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO schlüssig behauptet. Die Prüfung, ob dies zutrifft, ist abstrakt vorzunehmen. Die neuen Tatsachen und Beweismittel müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein, es genügt auch, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen. Besteht die Möglichkeit einer für den Wiederaufnahmskläger günstigen Beeinflussung der Gesamtwürdigung durch das neue Beweismittel, ist die Wiederaufnahme zu bewilligen. Dasselbe gilt für die Beweismittel zur Dartuung oder Widerlegung von Hilfstatsachen; hier reicht das Vorbringen von Beweismitteln aus, die, wenn sie im Vorprozess bekannt gewesen wären, zu einer anderen Würdigung der streitentscheidenden Beweismittel geführt hätten oder die den Nachweis einer objektiv unrichtigen Zeugenaussage erbringen.
Beruft sich ein Wiederaufnahmskläger auf das Auffinden neuer Beweismittel, kommt eine Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren nur in Betracht, wenn das Beweismittel absolut ungeeignet ist, eine maßgebliche Änderung der Tatsachengrundlage herbeizuführen. Eine über eine solche „eingeschränkte Beweiswürdigung“ hinausgehende Beurteilung des Beweiswerts der neuen Beweismittel hat hingegen im Vorprüfungsverfahren nicht stattzufinden. Es darf im Vorprüfungsverfahren also (noch) nicht entschieden werden, ob die behaupteten Tatsachen oder Beweismittel im Hinblick auf ihren faktischen Gehalt konkret geeignet sind, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, insbesondere eine andere Würdigung der vorliegenden Beweise zu bewirken.
Das Rekursgericht hat sich nicht mit dem Vorbringen der Klägerin zur möglichen Beeinflussung der Würdigung der Aussage des Sohnes zu seiner Bevollmächtigung und zum Abschluss einer Vereinbarung mit dem ursprünglichen Mitmieter durch die Urkunde auseinandergesetzt und diesen Umstand als im Vorverfahren „geprüft“ angesehen. Die Klägerin hat aber dazu dargelegt, die Angaben des Sohnes (auch) zur Bevollmächtigung seien aufgrund dieser Urkunde als unglaubwürdig anzusehen, weil mit ihr nachgewiesen werden könne, dass die Klagsführung – entgegen dessen Aussage (es seien „alle Verfügungen in Absprache mit dem Vater getroffen“ und „alle Veränderungen stets im Familienkreis besprochen“ worden) – tatsächlich gegen den Willen des Vaters erfolgt sei.
Der faktische Gehalt dieses Beweismittels ist im Vorprüfungsstadium aber nicht näher zu prüfen. Bei bloßer Prüfung auf seine abstrakte Eignung hin kann aber nicht gesagt werden, dass die Vorlage der Urkunde schon im Vorprozess keinesfalls zu einer anderen Würdigung der streitentscheidenden Beweismittel geführt hätte.
Die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsstadium ist aber aus einem anderen Grund richtig:
Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen, nicht aber, Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren. Es dürfen schon benützbare Beweismittel nicht einem Wiederaufnahmsverfahren vorbehalten werden, wobei ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht auch darin bestehen kann, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen auszuforschen oder sich sonstige Beweismittel zu verschaffen.
Daher ist gem § 530 Abs 2 ZPO die Wiederaufnahme aus dem Grund des Abs 1 Z 7 leg cit nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im wiederaufzunehmenden Verfahren, geltend zu machen. Die Behauptungs- und Beweislast für den Mangel des Verschuldens trägt der Wiederaufnahmskläger.
Im vorliegenden Fall nahm die Wiederaufnahmsklägerin auf einen (naheliegenden) Antrag auf Einvernahme des Klägers als Partei im Hauptprozess (oder Umstände, warum diese unterblieben war) überhaupt nicht Bezug und legte – trotz des Umstands, dass der Räumungsprozess noch im Jahr 2016 anhängig gemacht wurde – auch nicht dar, warum sie das Gespräch mit dem Vermieter erst zu Weihnachten 2018 suchte und warum erst zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Bestätigung als Urkunde erlangt werden konnte, obwohl sie in der Klage selbst angab, es hätten die Parteien einander „bis heute wechselseitig regelmäßig an Geburtstagen oder zu den Weihnachtsfeiertagen“ besucht. Damit ergab das Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage für sich keinen Anhaltspunkt (sondern angesichts der Dauer des Vorprozesses eher das Gegenteil) dafür, dass die geltend gemachten Tatsachen oder Beweise im Vorprozess nicht geltend gemacht werden konnten. Auf spätere Ausführungen dazu im Rekurs oder Revisionsrekurs ist schon wegen des Neuerungsverbots nicht einzugehen.
Ergibt aber das Vorbringen des Wiederaufnahmsklägers keinen Anhaltspunkt dafür, dass die geltend gemachten Tatsachen oder Beweise im Vorprozess unverschuldet nicht geltend gemacht werden konnten, ist es unschlüssig. Eine insoweit nicht gesetzmäßige Ausführung des Wiederaufnahmsgrundes des § 530 Abs 1 Z 7 iVm Abs 2 ZPO ist einer Verbesserung nicht zugänglich. Die Klage ist dann im Vorprüfungsverfahren gem § 538 ZPO mit Beschluss zurückzuweisen. Damit erfolgte die a-limine-Zurückweisung durch das Rekursgericht zu Recht.