Home

Verfahrensrecht

OGH: Zum Streitwert der Wiederaufnahmsklage

Der Streitgegenstand der Wiederaufnahmsklage ist denknotwendig derselbe wie im Hauptprozess; eine Bindung an einen nur in einem Verfahren auf Akteneinsicht eines Dritten erfolgten Bewertungsausspruch besteht nicht

24. 12. 2019
Gesetze:   § 500 ZPO, § 502 ZPO, § 530 ZPO, § 533 ZPO
Schlagworte: Wiederaufnahmsklage, Rechtsmittelklage, Streitwert, vermögensrechtliche Ansprüche, nicht in Geld bestehende Ansprüche, Bewertung, Antrag Dritter auf Akteneinsicht

 
GZ 9 Ob 49/19z, 30.10.2019
 
OGH: Der Wert des Streitgegenstands im Wiederaufnahmeprozess ist grundsätzlich identisch mit dem des Vorverfahrens. An eine abweichende Bewertung wäre der OGH nicht gebunden. Bei Wiederaufnahmsklagen über vermögensrechtliche Ansprüche, denen nicht reine Geldleistungsbegehren zu Grunde liegen, ist der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz jedoch dann zu bewerten, wenn es an einer Bewertung im Vorprozess mangelt.
 
Hier argumentiert der Rekurswerber, eine Bindung bestehe nicht nur an einen Bewertungsausspruch im Hauptverfahren, sondern auch an einen solchen in einem Verfahren, in dem ein Dritter Akteneinsicht begehrt hat.
 
Dagegen spricht, dass Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht durch einen Dritten zumindest idR nicht vermögensrechtlicher Natur und daher auch nicht zu bewerten sind. Selbst wenn im Einzelfall der Entscheidungsgegenstand im Verfahren auf Akteneinsicht wegen der vermögensrechtlichen Natur der Hauptsache ebenfalls ein vermögensrechtlicher und daher zu bewerten sein sollte, wäre nicht unbedingt am Streitwert der Hauptsache anzuknüpfen. Das Interesse des Einsichtswerbers muss nämlich nicht mit der Höhe des Streitgegenstands im Akt korrelieren. Damit hat aber das Berufungsgericht zutreffend eine Bindung an die nur im Verfahren auf Akteneinsicht erfolgte Bewertung abgelehnt und selbst eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorgenommen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at