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Verfahrensrecht

OGH: Nebenintervention nach § 17 ZPO

Aus der Stellung als Aufsichtsbehörde einer Partei allein ergibt sich kein rechtliches Interesse nach § 17 ZPO

24. 12. 2019
Gesetze:   § 17 ZPO
Schlagworte: Nebenintervention, Aufsichtsbehörde

 
GZ 7 Ob 7/19h, 18.09.2019
 
OGH: Nach § 17 ZPO kann einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten, wer ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer der Parteien hat, oder wem durch gesetzliche Vorschrift das Recht zur Nebenintervention eingeräumt wird.
 
Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient nach der Rsp dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht. Dabei ist auf die vorgebrachten Tatsachen abzustellen. Wenn bereits aus diesen kein rechtliches Interesse abzuleiten ist, ist die Nebenintervention zurückzuweisen. Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist aber kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt. Das rechtliche Interesse muss aber konkret sein; die bloße Möglichkeit, dass die Entscheidung die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühren könnte, reicht nicht aus. Der Nebenintervenient muss auch einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen.
 
Unabhängig davon, ob die Nebenintervenientin – wie von ihr behauptet – Aufsichtsbehörde der Beklagten ist, könnte sich ein rechtliches Interesse allein daraus nicht ergeben. Das Verfahren hätte weder auf ihre privatrechtliche noch öffentlich-rechtliche Stellung Einfluss. Überdies hätte eine Aufsichtsbehörde ohnehin die Möglichkeit, durch Weisungen an die Partei auf das Verfahren einzuwirken. Würde man einer Aufsichtsbehörde bloß aus dieser Stellung heraus ein rechtliches Interesse zubilligen, würde dies zu einer unabsehbaren Ausweitung der Interventionsbefugnisse führen.
 
Der Umstand, dass allenfalls durch den Ausgang des Verfahrens (irgend-)ein hoheitliches Handeln nötig werden könnte, begründet für sich ebenfalls kein rechtliches Interesse. Es gehört zur Amtstätigkeit, für die Bedürfnisse in der Gemeinde zu sorgen.
 
Abgesehen davon, hat der Nebenintervenient nach einem Zurückweisungsantrag des Gegners sein rechtliches Interesse zu konkretisieren und zu bescheinigen. Die Klägerin bestritt, dass keine anderen Zufahrtsmöglichkeiten zu den allenfalls vom Verfahren betroffenen Ortsgebieten bestünden. Die Nebenintervenientin unternahm keinen Versuch der Bescheinigung ihrer Behauptungen.
 
Soweit die Nebenintervenientin (unmittelbare) eigene Rechte behauptet, können diese durch das Verfahren nicht beeinträchtigt werden. Hier wird nur über die Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien entschieden.
 
Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit von Amtshaftungs- oder Schadenersatzansprüchen durch eine der Parteien erfüllt die von der Rsp entwickelten, oben dargestellten Konkretisierungserfordernisse für die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht.
 
 

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