Aus Vertrauensschutzgründen ist zugunsten von Gläubigern davon auszugehen, dass dem Firmenbuchgericht eine Prüfungskompetenz hinsichtlich des gesamten, neu gefassten Gesellschaftsvertrags zukommt, auch wenn diese inhaltlich nicht geänderte Bestimmungen betrifft
GZ 6 Ob 100/19b, 24.10.2019
OGH: Der OGH hat zwar iZm der Eintragung von Änderungen von Gesellschaftsverträgen mehrfach klargestellt, dass im diesbezüglichen Eintragungsverfahren andere Bestimmungen, die bereits eingetragen sind und nunmehr keine Änderung erfahren, nicht neuerlich zu prüfen sind.
In diesen Fällen wurde allerdings – im Gegensatz zur hier zu beurteilenden Sachlage – jeweils die Eintragung einzelner geänderter Bestimmungen von Gesellschaftsverträgen bzw Stiftungsurkunden begehrt, nicht aber die Eintragung deren Neufassung mit inhaltlich (teilweise) unveränderten Klauseln. Für einen solchen Fall ist jedoch mit Birnbauer und aus Vertrauensschutzgründen zugunsten von Gläubigern davon auszugehen, dass dem Firmenbuchgericht eine Prüfungskompetenz hinsichtlich des gesamten, neu gefassten Gesellschaftsvertrags zukommt, auch wenn diese inhaltlich nicht geänderte Bestimmungen betrifft. Dafür spricht auch die Überlegung, würde man Vertragsbestimmungen nur prüfen, wenn sie sich materiell geändert haben, so führte dies zu Spannungen mit dem Antragsprinzip, wurde doch die Eintragung der gänzlichen Neufassung, nicht nur von Teilen davon beantragt. Auch wäre eine Abgrenzung schwierig, was im konkreten Fall eine inhaltlich geänderte Klausel ist, wenn nur ein anderer Wortlaut gewählt wird. Und schließlich müsste das Firmenbuchgericht erneut eine gesetzwidrige Klausel eintragen, was der Richtigkeit des Firmenbuchs widersprechen würde.