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Strafrecht

OGH: Verbot des Pflegeregresses gem § 330a ASVG – Abdeckung von Kosten nachsorgender Präventivmaßnahmen iSd § 179a StVG?

Bei der nach § 179a Abs 2 erster Satz StVG gebotenen Beurteilung, ob durch die Verpflichtung zur Zahlung der Behandlungskosten das Fortkommen des bedingt Entlassenen erschwert würde, ist dessen Vermögen in Anschlag zu bringen

24. 12. 2019
Gesetze:   § 179a StVG, § 47 StGB, § 51 StGB, § 330a ASVG
Schlagworte: Geistig abnorme Rechtsbrecher, bedingte Entlassung, Weisung, Aufenthalt in sozialtherapeutischer Wohneinrichtung, Verbot des Pflegeregresses, Kosten nachsorgender Präventivmaßnahmen, erschwertes Fortkommen

 
GZ 13 Os 77/19a, 09.10.2019
 
OGH: Das in § 330a ASVG normierte Verbot des Pflegeregresses ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf den Bereich der Sozialhilfe beschränkt. Bei der nach § 179a Abs 2 erster Satz StVG gebotenen Beurteilung, ob durch die Verpflichtung zur Zahlung der Behandlungskosten das Fortkommen des bedingt Entlassenen erschwert würde, ist daher dessen Vermögen sehr wohl in Anschlag zu bringen.
 
 

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