OGH: §§ 50, 51 StGB – teilweise Übernahme der Kosten des (weisungsgemäßen) „vollzeitbetreuten Wohnens“ des bedingt Entlassenen durch Bund?
Die mit der Erfüllung einer Weisung einhergehenden Kosten hat der Rechtsbrecher grundsätzlich selbst zu tragen
24. 12. 2019
Gesetze:
§ 50 StGB, § 51 StGB, § 47 StGB
Schlagworte: Geistig abnorme Rechtsbrecher, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe, keine teilweise Übernahme der Kosten des (weisungsgemäßen) „vollzeitbetreuten Wohnens“ des bedingt Entlassenen durch Bund
GZ 13 Os 77/19a, 09.10.2019
OGH: Die mit der Erfüllung einer Weisung einhergehenden Kosten hat der Rechtsbrecher grundsätzlich selbst zu tragen.