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Zivilrecht

OGH: Zur Sittenwidrigkeit einer Testamentsklausel

Die Anordnung einer Nacherbschaft für den Fall, dass der Vorerbe ohne Hinterlassung leiblicher ehelicher Nachkommen versterben sollte, ist nicht sittenwidrig, auch wenn der Vorerbe (nur) Wahl- bzw Adoptivkinder hatte

24. 12. 2019
Gesetze:   § 879 ABGB, § 698 ABGB, Art 7 B-VG
Schlagworte: Erbrecht, Testamentsklausel, Sittenwidrigkeit, unerlaubte Bedingung, unmögliche Bedingung, Nacherbschaft, Kinderlosigkeit des Vorerben, Wahlkinder, Adoptivkinder, Gleichbehandlung

 
GZ 2 Ob 15/19y, 25.07.2019
 
OGH: Im vorliegenden Fall ist der Eintritt des Nacherbfalls daran geknüpft, dass der Vorerbe ohne Hinterlassung leiblicher ehelicher Nachkommen versterben sollte, und somit aufschiebend bedingt. Eine unmögliche Bedingung läge darin aber selbst dann nicht, wenn die Zeugungsunfähigkeit des Sohnes festgestellt worden wäre. Denn dann wäre - abgesehen von dem noch zu erörternden Fall der Adoption - die Bedingung, unter der der Klägerin die Nacherbschaft zukommen soll, jedenfalls eingetreten.
 
Unerlaubt iSd § 698 ABGB aF ist eine Bedingung auch dann, wenn sie sittenwidrig ist. Bei teilweiser Sittenwidrigkeit ist nach dem Zweck der Sittenwidrigkeit zu beurteilen, ob die Bedingung teilweise gültig oder zur Gänze ungültig ist. Wäre daher in der hier zu beurteilenden Bedingung eine unerlaubte Ungleichbehandlung von Wahlkindern und leiblichen Kindern des Sohnes durch die Erblasserin zu erblicken, würden die Rechtsfolgen des § 698 ABGB aF eintreten.
 
Im vorliegenden Fall ordnete aber die Erblasserin keine unmittelbare Zuwendung an Kinder ihres Sohnes an, wären sie nun leibliche Kinder oder nicht. Sie machte lediglich eine Zuwendung an ihre Tochter oder deren Erben in Form einer Nacherbschaft davon abhängig, dass der Erbe keine leiblichen ehelichen Nachkommen hinterlässt.
 
Weder nach den grundrechtlichen Wertungen noch nach den Bestimmungen über die Adoption kann aber aus einer solchen Differenzierung in einer letztwilligen Verfügung eines Elternteils des Annehmenden eine Ungleichbehandlung abgeleitet werden, die die Ausübung der Testierfreiheit in diesem Umfang als sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB erscheinen ließe. Durch die Anordnung der Erblasserin wurde auch keine den (Vor-)Erben in sittenwidrigem Ausmaß beeinträchtigende Drucksituation hinsichtlich seiner eigenen Lebensgestaltung erzeugt. Auch war eine vorzeitige „Ausschaltung“ der Nacherbschaft durch die Geburt ehelicher Nachkommen, noch nicht eingetreten. Ausgehend vom Wortlaut der Verfügung und den Feststellungen zum Willen der Erblasserin wäre die Nacherbschaft zugunsten der Klägerin erst dann weggefallen, wenn der Sohn bei seinem Ableben leibliche (eheliche) Kinder hinterlassen hätte, diese den Sohn somit überlebt hätten. Ob diese aufschiebende Bedingung eingetreten ist, wäre daher erst mit dem Tod des Sohnes festgestanden.
 
 

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