Home

Zivilrecht

OGH: § 187 ABGB – Regelung des Kontaktrechts

Es trifft zwar zu, dass auch einem unmündigen Kind die Fähigkeit, einen eigenen Willen zu bekunden, nicht abgesprochen werden kann; es fehlt ihm aber regelmäßig die nötige Einsicht für eine Beurteilung, ob und inwieweit eine Kontaktregelung seinem Wohl und seinen Interessen förderlich ist: vor diesem Hintergrund gelingt es der Mutter auch mit ihrem Hinweis, der Minderjährige habe mehrfach den Wunsch geäußert, mehr Zeit mit ihr zu verbringen, keine Korrekturbedürftigkeit der Entscheidung des Rekursgerichts aufzuzeigen, zumal sie dessen Begründung völlig übergeht; danach basiert dieser Wunsch erkennbar auf situativen Gründen (dem Kind ist nach den Feststellungen bei der Mutter mehr erlaubt als beim Vater), beruht aber keineswegs auf einer mangelhaften Betreuungsleistung des Vaters

24. 12. 2019
Gesetze:   § 187 ABGB, § 186 ABGB, § 138 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, persönliche Kontakte, Kindeswohl

 
GZ 5 Ob 101/19t, 24.09.2019
 
OGH: Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil das Kontaktrecht (§ 186 ABGB) eingeräumt werden soll oder dieses einzuschränken oder zu untersagen ist (§ 187 Abs 2 ABGB), hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Für die Regelung des Kontaktrechts des nicht obsorgeberechtigten Elternteils bzw der Betreuung durch den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Die Ausdehnung des Kontaktrechts um eine Übernachtung in den ungeraden Kalenderwochen entspricht der fachlichen Einschätzung der Familiengerichtshilfe. Es ist daher nicht korrekturbedürftig, wenn die Vorinstanzen darauf aufbauend rechtlich folgerten, eine solche Regelung entspreche dem Kindeswohl, zumal bereits das Erstgericht in diesem Zusammenhang nachvollziehbar darlegte, dass dadurch ein den Minderjährigen belastendes (weil konfliktträchtiges) Aufeinandertreffen der Eltern bei der Übergabe weitestgehend vermieden werden kann. Dass die Vorinstanzen auf eine Regelung abgestellt hätten, welche dem Kindeswohl lediglich nicht zuwiderlaufe, anstelle eine solche zu finden, die dem Kindeswohl entspreche, wie die Revisionsrekurswerberin geltend macht, ist daher unzutreffend.
 
Es trifft zwar zu, dass auch einem unmündigen Kind die Fähigkeit, einen eigenen Willen zu bekunden, nicht abgesprochen werden kann. Es fehlt ihm aber regelmäßig die nötige Einsicht für eine Beurteilung, ob und inwieweit eine Kontaktregelung seinem Wohl und seinen Interessen förderlich ist. Vor diesem Hintergrund gelingt es der Mutter auch mit ihrem Hinweis, der Minderjährige habe mehrfach den Wunsch geäußert, mehr Zeit mit ihr zu verbringen, keine Korrekturbedürftigkeit der Entscheidung des Rekursgerichts aufzuzeigen, zumal sie dessen Begründung völlig übergeht. Danach basiert dieser Wunsch erkennbar auf situativen Gründen (dem Kind ist nach den Feststellungen bei der Mutter mehr erlaubt als beim Vater), beruht aber keineswegs auf einer mangelhaften Betreuungsleistung des Vaters.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at