Bei großflächigen Bodenverschiebungen kommt es zu einer Verschiebung der Grundstücksgrenzen, die dann primär von den Naturgrenzen und Grenzzeichen gebildet werden
GZ 6 Ob 107/19g, 24.10.2019
OGH: Hinsichtlich nicht im Grenzkataster eingetragener Grundstücke ist nach stRsp von der Relevanz der Naturgrenze vor der Mappengrenze auszugehen. An der Verbindlichkeit der Naturgrenze ist bei nicht im Grenzkataster eingetragenen Grundstücken auch in jenen Fällen festzuhalten, in denen Bodenbewegungen über einen langen Zeitraum hinweg zu einer großflächigen Verschiebung der Erdoberfläche führen, sodass Grenzzeichen sowie für die Naturgrenzen relevante äußere Zeichen und Geländemerkmale in einem größeren Gebiet gegenüber der Mappengrenze verschoben werden. Bei großflächigen Bodenverschiebungen kommt es zu einer Verschiebung der Grundstücksgrenzen, die dann primär von den Naturgrenzen und Grenzzeichen gebildet werden.
Durch die Relevanz der Naturgrenzen ist im Fall des „Mitbewegens“ der Grenze auch das von der Lit geforderte Kriterium der Schaffung praktikabler Ergebnisse typischerweise gewährleistet, denn damit können nur solche Ergebnisse gemeint sein, die für die betroffenen Eigentümer nicht weniger zweckmäßig sind als die Mappengrenzen.
Für die Verschiebung von Erdmassen durch Bergstürze, Lawinenabgänge, zeitlich abgrenzbare Hangrutschungen und ähnliche Naturereignisse erscheint hingegen die analoge Anwendung des § 412 ABGB sachgerecht. Derartige Ereignisse sind daher nicht als großflächige, über einen langen Zeitraum hinweg wirkende Bodenverschiebungen im oben beschriebenen Sinn zu qualifizieren.