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Zivilrecht

OGH: Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 (hier: Errichtung eines Wintergartens auf eigener Dachterrasse)

Die Errichtung des Wintergartens auf der Dachterrasse nicht als bloß bagatellhafte Umgestaltung zu werten, hält sich in dem von der Jud vorgegebenen Rahmen; die Dachterrasse des Hauses ist als Teil der „Außenhaut“ des Gebäudes und damit im Licht des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen

24. 12. 2019
Gesetze:   § 16 WEG 2002, § 863 ABGB
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Änderungen, Wintergarten auf eigener Dachterrasse, allgemeine Teile der Liegenschaft, Weigerung der Zustimmung, konkludent

 
GZ 5 Ob 154/19m, 22.10.2019
 
OGH: Zum Änderungsbegriff des § 16 WEG 2002 liegt gesicherte Rsp vor. Dieser Begriff ist weit auszulegen, schon die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. Tut er das nicht, handelt er in unerlaubter Eigenmacht, daher rechtswidrig und kann im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung, gegebenenfalls auch zur Unterlassung künftiger Änderungen verhalten werden. Nicht genehmigungsbedürftig sind nur bagatellhafte Umgestaltungen wie etwa das Einschlagen von Nägeln und das Anbohren von Wänden innerhalb eines Wohnungseigentumsobjekts oder die Errichtung eines Maschendrahtzauns und einer Terrassenfläche aus Betonplatten in einem Hausgarten, nicht hingegen die Vorverlegung der Außenwand eines Hauses bis an den Vorderrand einer Loggia, die Montage eines Klimageräts an der Fassade oder die Zusammenlegung von zwei Zimmern im Dachgeschoss zu einer Kleinwohnung samt Abbruch einer Trennwand sowie Einbau von WC, Bad und drei Dachfenstern. Der Streitrichter hat im Konfliktfall ausschließlich über die Genehmigungsbedürftigkeit, nicht hingegen über die Genehmigungsfähigkeit infolge des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 16 Abs 2 WEG 2002 und damit über die Verpflichtung zur Duldung einer Änderung zu entscheiden.
 
Von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen sind die Vorinstanzen nicht abgewichen. Die Errichtung des Wintergartens auf der Dachterrasse nicht als bloß bagatellhafte Umgestaltung zu werten, hält sich in dem von der Jud vorgegebenen Rahmen und ist daher keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Auch wenn das Berufungsgericht die Feststellung über die Mitursächlichkeit des Wintergartens für Schäden am Haus selbst nicht übernahm, ging es – der Rsp des Fachsenats entsprechend – davon aus, dass die Dachterrasse des Hauses als Teil der „Außenhaut“ des Gebäudes und damit im Licht des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen ist. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn dieser Bereich an in Sondernutzung stehende Flächen angrenzt. Die an der Außenseite des Hauses befestigte Flugdachkonstruktion auf einer zu einem Wohnungseigentumsobjekt gehörenden Terrasse betrifft daher ebenso einen Bestandteil der Außenhaut wie die auf Stützen einer Balkonüberdachung sowie auf einem außerhalb eines Fensters befindlichen Rollladengehäuse montierte Überwachungskamera. Die Wertung der Dachterrasse als Teil der Außenhaut und – daraus folgend – die Inanspruchnahme (auch) allgemeiner Teile des Hauses durch Errichtung des Wintergartens zieht die Revision letztlich auch nicht mehr in Zweifel.
 
Nach den Feststellungen verweigerten – ua – die Eltern des Klägers von Anfang an ihre Zustimmung zur Errichtung des Wintergartens ausdrücklich mit der Bemerkung, sie seien streng dagegen und würden nie im Leben zustimmen. Nach dem Sachverhalt bezog sich diese Ablehnung nicht nur auf den Termin, als die Erst- oder der Zweitbeklagte persönlich bei ihnen um Zustimmung ersuchten, sondern wurde in weiterer Folge bei Hausversammlungen aufrechterhalten. Wenn die Vorinstanzen dem Umstand, dass keiner der Wohnungseigentümer gegen die bereits im Jahr 2002 erteilte Baubewilligung ein Rechtsmittel erhob, nicht den Erklärungsinhalt zumaßen, sie hätten ohne jeglichen vernünftigen Zweifel (§ 863 ABGB) damit kundgetan, dieser Änderung ihre Zustimmung (doch) zu erteilen, begegnet dies keinen Bedenken im Einzelfall.
 
Die Frage der Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer spielt für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des Wintergartens keine Rolle; denkbar ist ja, dass der Errichtung des Wintergartens durch andere Wohnungseigentümer – aus welchen Gründen auch immer – alle übrigen die Zustimmung erteilten oder aber insoweit ein Genehmigungsbeschluss des Außerstreitgerichts vorliegt. Auch insoweit ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu erkennen.
 
 

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