Home

Zivilrecht

OGH: Entgegenkommendes Kfz

Eine Reaktion ist grundsätzlich erst erforderlich, wenn erkennbar ist, dass der Entgegenkommende nicht auf seine Fahrbahnhälfte zurückkehrt; einem Lenker kann im Regelfall nicht das gleichzeitige Durchführen zweier Abwehrhandlungen zugemutet werden; das gilt insbesondere für Bremsen und Auslenken

24. 12. 2019
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 3 StVO, § 7 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, entgegenkommendes Kfz, Ausweichen, Bremsen

 
GZ 2 Ob 146/19p, 19.09.2019
 
OGH: Der Revisionswerber weist selbst auf die stRsp des OGH hin, wonach von einem entgegenkommenden Fahrzeug, das zunächst nicht die ihm zukommende Fahrbahnhälfte benützt, die Rückkehr auf die eigene Fahrbahnhälfte zu erwarten ist, außer es ergäbe sich aus besonderen Gründen das Gegenteil. Eine Reaktion ist daher grundsätzlich erst erforderlich, wenn erkennbar ist, dass der Entgegenkommende nicht auf seine Fahrbahnhälfte zurückkehrt. Ob und insbesondere ab wann besondere Umstände vorliegen, die eine Reaktion erforderlich machen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Ebenso ist es stRsp, dass einem Lenker im Regelfall nicht das gleichzeitige Durchführen zweier Abwehrhandlungen zugemutet werden kann. Das gilt insbesondere für Bremsen und Auslenken.
 
Auf dieser Grundlage ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden: Der auf seiner Fahrbahnhälfte fahrende Lenker des Beklagtenfahrzeugs hat ohnehin bei Erkennen des auf einem Moped in der Straßenmitte entgegenkommenden Klägers noch weiter nach rechts auf das Bankett gelenkt, was den Unfall jedenfalls vermieden hätte, wenn auch der Kläger seine Fahrlinie (nur geringfügig) verlagert hätte. Dass die Geschwindigkeit des Klägers um 10 km/h überhöht war, musste der Lenker des Beklagtenfahrzeugs bei dessen Ansichtigwerden nicht erkennen; daraus können daher keine „besonderen Umstände“ iSd zitierten Rsp abgeleitet werden. Gleiches gilt für die zwar geringe Fahrbahnbreite (3,8 m), die aber trotzdem bei der vom Kläger zu erwartenden Reaktion ein gefahrloses Vorbeifahren ermöglicht hätte.
 
Als der Lenker des Beklagtenfahrzeugs erkennen konnte, dass der Kläger seine Fahrlinie beibehielt, konnte er den Unfall nach den Feststellungen nicht mehr verhindern. Soweit die Revision Gegenteiliges annimmt, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die in der Revision genannte Entscheidung 2 Ob 68/16p ist nicht einschlägig: Grund für die Aufhebung in die erste Instanz war dort der Umstand, dass die Lenkerin des Klagsfahrzeugs nach Erkennbarkeit eines bestimmten Verhaltens des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs den Unfall möglicherweise noch hätte vermeiden können. Das war hier, als der Lenker des Beklagtenfahrzeugs das Beibehalten der Fahrlinie durch den Kläger erkennen konnte, nicht mehr der Fall.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at