Auch die Leistungen des getöteten Ehegatten zur Erhaltung von Haus und Garten in einem der Verkehrsübung entsprechenden Zustand sind ersatzfähig; dass eine Beistandsleistung gleichzeitig Sportersatz oder Hobby ist, nimmt ihr, jedenfalls soweit es sich um verkehrsübliche Gartenarbeit handelt, nicht den Unterhaltscharakter
GZ 2 Ob 17/19t, 22.10.2019
OGH: Zum Anspruch nach § 1327 ABGB:
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Unterhaltsentgang ist § 1327 ABGB. Danach muss, wenn aus einer körperlichen Verletzung der Tod erfolgt, den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Die Hinterbliebenen sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre. Dabei ist von den Verhältnissen (bis) zum Todeszeitpunkt auszugehen. Künftige Entwicklungen sind aber, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen.
Der Unterhaltsentgang der Klägerin ist nach der Jud wie folgt zu berechnen:
Das Gesamteinkommen der Ehegatten ist zunächst um die fixen Haushaltskosten zu vermindern; sodann ist zu ermitteln, welche Anteile des verbleibenden Betrags zur Deckung der Bedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder aufgewendet wurden (Konsumquote). Zur Konsumquote der Ehefrau ist der vom Ehemann (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) getragene Fixkostenanteil hinzuzurechnen. Davon ist nicht das gesamte Eigeneinkommen der Ehefrau abzuziehen, sondern nur der dem Eigeneinkommen der Ehefrau entsprechende Betrag vermindert um den Fixkostenanteil der Ehefrau (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten). Daraus ergibt sich dann der Unterhaltsentgang der Ehefrau, auf den sie sich den Witwenversorgungsgenuss anrechnen lassen muss.
In Fällen, in denen beide Ehegatten ihr Einkommen für die Fixkosten, den Unterhalt der Kinder und den Lebensbedarf des Partners anteilsmäßig zur Verfügung stellten, ist diese Berechnung nach stRsp wie folgt zu ergänzen: Von dem sich aus der Konsumquote der Ehefrau zuzüglich des vom Ehemann getragenen Fixkostenanteils ergebenden Betrag ist weiters der dem Anteil der Ehefrau (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) am Unterhalt (der Konsumquote) der Kinder entsprechende Betrag abzuziehen.
Zum Ersatz von Haushalts- und sonstigen Naturalleistungen:
§ 1327 ABGB bildet auch die Anspruchsgrundlage für den Ersatz entgangener Naturalleistungen des Getöteten mit Unterhaltscharakter. Der Anspruch des Ehegatten auf Beistand ist dem Unterhaltsanspruch gleichzuhalten. Für infolge des Todes des Ehegatten entgangene Beistandsleistungen gebührt dem Hinterbliebenen grundsätzlich Schadenersatz nach § 1327 ABGB.
Zu den Leistungen mit Unterhaltscharakter zählt auch die Verschaffung einer angemessenen Wohnmöglichkeit. Auch die Leistungen des getöteten Ehegatten zur Erhaltung von Haus und Garten in einem der Verkehrsübung entsprechenden Zustand sind ersatzfähig. Dass eine Beistandsleistung gleichzeitig Sportersatz oder Hobby ist, nimmt ihr, jedenfalls soweit es sich – wie im vorliegenden Fall – um verkehrsübliche Gartenarbeit handelt, nicht den Unterhaltscharakter.
Zur Höhe des Ersatzes der Naturalleistungen:
Für entgehende Naturalleistungen ist jener Aufwand zu ersetzen, der erforderlich ist, um den Geschädigten so zu stellen, wie er stünde, wenn der Getötete die Leistung weiter erbracht hätte. Der Geschädigte ist in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Entscheidend ist, welchen Aufwand die Hinterbliebenen haben, um Leistungen zu erlangen, die jenen des Getöteten entsprechen. Dabei ist der objektive Wert der Leistungen zu vergüten.
Anhaltspunkte für die Bemessung liefert die vergleichsweise Heranziehung der für eine entsprechende Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen, wobei die Bruttokosten für eine professionelle Ersatzkraft zu ersetzen sind. Das gilt auch für die im Haushalt verrichteten und den Unterhaltsberechtigten nun entgehenden Tätigkeiten des Getöteten als „Heimwerker“, sofern ihnen Unterhaltscharakter zukommt. Der OGH hat Reparatur- und Erhaltungsarbeiten auf der gemeinsamen Liegenschaft der Ehegatten bereits Unterhaltscharakter zugebilligt. Auch dafür stehen den Hinterbliebenen daher die Kosten professioneller Ersatzkräfte zu.
Zur Aufteilung der Naturalleistungen:
Der OGH hat sich erst kürzlich in der Entscheidung 2 Ob 197/17k mit der bis dahin bestehenden uneinheitlichen Rsp bei Vorhandensein mehrerer unterhaltsberechtigter Hinterbliebener befasst, die teilweise dem seinerseits Unterhaltspflichtigen die Aktivlegitimation für den gesamten Wert der entgangenen Leistungen zugestand, teilweise jedoch davon ausging, dass der Unterhaltsentgang mehrerer Hinterbliebener getrennt zu beurteilen sei.
Der Senat stellte in dieser Entscheidung zunächst klar, dass für eine Unterscheidung nach der Art der Naturalleistung (einerseits Haushaltsführung, andererseits Leistungen für das Schaffen, Erhalten oder Verbessern einer Familienwohnung) kein Grund erkennbar ist. Er gelangte nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis, dass (jedenfalls) eine analoge Anwendung von § 1358 ABGB zu einem Ersatzanspruch des (hinterbliebenen) Unterhaltsschuldners führt, soweit er aufgrund seiner Unterhaltspflicht Leistungen erbringt, zu deren Ersatz der Schädiger verpflichtet wäre. Ein Zuspruch erst künftig fällig werdender Leistungen kommt aber nur an den jeweils Geschädigten in Betracht, weil der Anspruch eines dritten Leistenden nach § 1358 ABGB nicht nur vom Bestehen des Unterhaltsanspruchs (ihm gegenüber), sondern auch von dessen jeweiliger Erfüllung durch den Dritten abhängig ist.
Nach diesen Kriterien sind auch im vorliegenden Fall die auf den Ersatz für die Naturalleistungen des Getöteten gerichteten Ansprüche zu beurteilen.
Zu den Arbeiten in Haushalt und Garten:
Der Getötete hat für Haushalt und Garten monatlich insgesamt 30 Stunden an Arbeitsleistungen erbracht. Dabei wurden nur schwere und mittelschwere Arbeiten veranschlagt, sodass etwa die Mithilfe beim Staubsaugen vernachlässigt werden kann. Diese Leistungen kamen nicht nur der Klägerin, sondern auch der gemeinsamen Tochter zugute. Da – mangels behaupteten und festgestellten besonderen Verhältnisses – eine Teilung nach Kopfteilen vorzunehmen ist, ergibt dies bereits die in der Revision angestrebte Kürzung dieses Ersatzanspruchs um die Hälfte. Daher müssen keine Erwägungen dahin angestellt werden, ob nicht auch die Eltern der Klägerin an den im Garten erbrachten Leistungen partizipierten.
Die Kürzung wäre aber dann nicht vorzunehmen, wenn die Klägerin die den Feststellungen zu entnehmenden Arbeiten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung selbst oder durch von ihr beigezogene Hilfskräfte erbracht hat. Würde dies zutreffen, wäre der anteilige Ersatzanspruch der Tochter im Wege des § 1358 ABGB auf sie übergegangen, sofern dem nicht die Legalzession nach § 332 ASVG entgegensteht. Allerdings liegen weder Behauptungen noch Feststellungen vor, auf die ein Forderungsübergang auf die Klägerin gestützt werden könnte.
Der Revision ist daher darin zu folgen, dass die vom Getöteten in Haushalt und Garten erbrachten Leistungen nur zur Hälfte der Klägerin zuzuordnen sind.
Zu den Maler- und Renovierungsarbeiten:
Aus den dargelegten Grundsätzen folgt, dass der Klägerin die Kosten für den Neuanstrich der Dachgeschosswohnung und des nach den Feststellungen dazugehörigen Stiegenhauses, für welche sie tatsächlich bereits aufkam, in voller Höhe zu ersetzen sind.
Demgegenüber wurde eine bereits erfolgte Leistungserbringung der Klägerin in Bezug auf die geplante Renovierung des Stiegengeländers (mit Kosten von 1.000 EUR) nicht festgestellt, weshalb ihr von diesen Kosten entsprechend der Aufteilung nach Kopfteilen lediglich die Hälfte gebühren kann.