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Verkehrsrecht

VwGH: Verkehrsunfall mit Sachschaden – Verletzung der Pflicht zum sofortigen Anhalten gem § 4 Abs 1 lit a StVO

Stand der Lenker mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang, dann ist er verpflichtet, sein Fahrzeug sofort anzuhalten, auch wenn bei dem Verkehrsunfall nur sein Fahrzeug beschädigt wurde

22. 12. 2019
Gesetze:   § 4 StVO, § 99 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Verkehrsunfall mit Sachschaden, Fahrerflucht

 
GZ Ra 2018/02/0329, 08.10.2019
 
VwGH: Die Verpflichtung des Lenkers zum sofortigen Anhalten des Fahrzeuges gem § 4 Abs 1 lit a StVO besteht bei jedem Verkehrsunfall mit Personen- oder Sachschaden, und zwar unabhängig davon, in welcher Person und an welcher Sache ein Schaden eintrat. Stand der Lenker mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang, dann ist er verpflichtet, sein Fahrzeug sofort anzuhalten, auch wenn bei dem Verkehrsunfall nur sein Fahrzeug beschädigt wurde. Auf das Vorliegen eines Sachschadens am anderen Fahrzeug kam es daher wegen der durch den Verkehrsunfall verursachten Beschädigung des Fahrzeugs der Revisionswerberin nicht an.
 
 

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