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Arbeitsrecht

VwGH: Arbeitnehmerschutz – Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems

Es ist nicht Aufgabe des VwG oder der Verwaltungsbehörde, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem in einem Unternehmen bzw Betrieb konkret zu gestalten ist, sondern zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen der betroffenen Partei überhaupt ein Kontrollsystem im genannten Sinn gegeben ist bzw ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen; im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten; dabei vermag auch das Hinzutreten eines - allenfalls auch krassen - Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern

22. 12. 2019
Gesetze:   § 5 VStG, § 9 VStG, § 45 VStG, BauV
Schlagworte: Arbeitnehmerschutz, wirksames Kontrollsystem

 
GZ Ra 2019/02/0166, 12.11.2019
 
VwGH: Nach der Rsp des VwGH hat der Arbeitgeber im Bereich des Arbeitnehmerschutzes für die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zu sorgen, wobei dieses Kontrollsystem gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen hat. Die Einrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften entscheidend.
 
Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich, ua aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.
 
Der VwGH hat auch bereits wiederholt festgehalten, dass betriebliche Kontrollsysteme, die sich idR nicht gleichen, einer einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG unterliegen. Eine grundsätzliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde.
 
Der Revisionswerber zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des VwG, wonach der Revisionswerber ein wirksames Kontrollsystem nicht dargelegt habe, unvertretbar erfolgt wäre. Vielmehr verneint der Revisionswerber in der vorliegenden Revision sogar selbst, ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet zu haben, indem er ausführt, es habe "bislang keine Veranlassung (gegeben), Maßnahmen für die Nichteinhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften iZm der Errichtung eines Gerüsts festzusetzen, da es zuvor einen derartigen Vorfall noch nicht gegeben (hätte)".
 
Sofern der Revisionswerber vorbringt, die "belangte Behörde" sei selbst "nicht imstande" gewesen, zu konkretisieren, wie ein derartiges Kontrollsystem in der Praxis aussehen solle, verkennt er, dass es nicht Aufgabe des VwG oder der Verwaltungsbehörde ist, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem in einem Unternehmen bzw Betrieb konkret zu gestalten ist, sondern zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen der betroffenen Partei überhaupt ein Kontrollsystem im genannten Sinn gegeben ist bzw ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.
 
Insoweit der Revisionswerber der Ansicht ist, es müsse zumutbar sein, fachkundigen Mitarbeitern die Verrichtung einschlägiger Arbeiten zu überlassen, ist auf die ständige hg Rsp zur Ausgestaltung des Kontrollsystems zu verweisen, wonach schlichtes "Vertrauen" darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, den Arbeitgeber nicht entlastet. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten.
 
Dabei vermag auch das Hinzutreten eines - allenfalls auch krassen - Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern.
 
Schließlich ist dem Revisionswerber auch entgegenzuhalten, dass ein wirksames Kontrollsystem nach der hg Rsp nicht die ständige Beaufsichtigung jedes Arbeitnehmers verlangt, sondern das Treffen von Maßnahmen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.
 
 

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